20 März 2012

Grober Unverstand

Die Staatsanwaltschaft klagt meinen Mandanten, einen Selbständigen, wegen der angeblichen Verletzung seiner Unterhaltspflicht an. Bei der Akteneinsicht habe ich dann erfahren, wie der Herr Staatsanwalt auf die Leistungsfähigkeit meines Mandanten gekommen ist.

Das geschah nämlich so:

Ich habe die Aktenordner gesichtet. Neben diversen weniger brauchbaren Unterlagen wie Rechnungen etc. hat die Durchsuchung diverse Unterlagen, insbesondere Kontoauszüge, erbracht, die Aufschluss zur wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten ergeben.

Und dann kommt der Staatsanwalt doch tatsächlich auf die Schnapsidee, die Eingänge auf einem Bankkonto zu addieren, diesen Summen als "Einkünfte" zu deklarieren und zu behaupten, das sei der Verdienst, gemeint ist wohl die Nettoeinnahme, des Mandanten.

Dass so ein Selbständiger Kosten zu tragen hat, auch Steuern, Krankenkassenbeiträge, Rentenversicherungsbeiträge und andere Abgaben, ist dem Herrn Staatsanwalt irgendwie durchgerutscht.

Na ja, er muss es auch nicht verstehen, er bekommt jeden Monat "sein Geld" aufs Konto, die Steuererklärung macht bestimmt Papa, und er muss ja nur mal so ein bisschen anklagen, egal ob richtig oder falsch.


DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

6 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Autsch.
Da fragt man sich dann, wie die StA große Wirtschaftsverfahren bewältigt.

Matthias hat gesagt…

öhm, nicht nur das.
Weil wie es mit einem Sonderschüler zu tun haben, hat er auch noch die Überweisungen, die der Selbstständige vom Privat- auf´s Gechäftskonto (und/oder umgekehrt) als weitere Einnahmen gewertet.
Geld abgehoben und wieder eingezahlt erhöhte auch den Gewinn.
Richtig Schade, dass ich nicht so pfiffig bin.

RA Wings hat gesagt…

Da hat der Mandant doch noch Glück gehabt. Schließlich hätte der StA auch die Rechnungen aufaddieren können. Oder noch besser: Die Rechnungen auf die Geldeingänge aufaddieren.

Jens hat gesagt…

Insbesondere die Eingangsrechnungen waren vermutlich für den angestrebten Zweck "weniger brauchbar".

kj hat gesagt…

Man muss den StA auch verstehen. In Sachsen z.b. gab (vielleicht immer noch) es eine inoffizielle Weisung des Generalstaatsanwaltes wegen der armen alleinerziehenden Muttis alles anzuklagen und z.b.auch dann Durchsuchungen vorzunehmen, wenn keine greifbaren Ergebnisse zu erwarten sind, diese also rechtswidrig wären.

Bevor es Ärger mit dem General gibt, weil irgendeine Mutti lieber Beschwerde einlegt, weil das einfacher ist, als beim Familiengericht zu klagen, wird dann angeklagt und ein Freispruch in Kauf genommen.

So doof wie es scheint, sind die StA meist nicht.

Wurde die Anklage zugelassen? Für Richters ist es meist der einfacherer Weg, die Anklage zuzulassen und dann freizusprechen, um nicht als Querulant zu gelten, zumal eine Einigung im Raum steht, doch was Unterhalt für die Mutti nach 153a rauszukitzeln. Manch zahlen lieber etwas, um das Verfahren vom Hals zu haben.

Frieder hat gesagt…

Daß die Unterhaltspflicht nur bei Leistungsfähigkeit besteht und zu diesem Zweck nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung seitens der Strafjustiz eine familienrechtliche Unterhaltsberechnung vorzunehmen ist, wird mangels Kompetenz ebenfalls regelmäßig unbeachtet gelassen. Zugegeben: ich als Verteidiger lasse diese Berechnung auch von einem Familienrechtler durchführen, aber ich bin mir wenigstens nicht zu schade, jemanden zu fragen, der mehr Ahnung hat als ich. Teile der Strafjustiz durchsuchen, klagen an, eröffnen und verurteilen trotz diesbezüglicher kompletter Ahnungslosigkeit.

Noch nie ist einer meiner Mandanten rechtskräftig wegen Unterhaltspflichtverletzung verurteilt worden. Spätestens das OLG hat jeweils die Notbremse gezogen und den Voristanzen mit gelegentlich drastischen Worten Nachhilfe gegeben. In nicht wenigen Fällen hat sich am Ende ergeben, daß der Angeklagte, gemessen an seiner Leistungsfähigkeit, sogar zuviel Unterhalt gezahlt hatte.

 

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