18 Juni 2012

Und sie wissen nicht, was sie bearbeiten


Selbst bei Generalstaatsanwaltschaften kommt es vor, dass ein fleißiger Oberstaatsanwalt gar nicht weiß, was er gerade bearbeitet.

Im Rahmen einer Vorschaltbeschwerde versuche ich, für einen Mandanten zu erreichen, dass er die Möglichkeit erhält, eine Therapie nach den §§ 35 ff. BtMG anzutreten.

Und, dann bekomme ich zu meiner Überraschung die Verwerfung der Beschwerde mit Argumenten, die mit dem gestellten Antrag überhaupt nichts zu tun haben:

Dieses Vollstreckungsverfahren zeigt sehr nachdrücklich, dass Ihr Mandant nicht bewährungswürdig ist und das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit die Verbüßung der gegen Ihren Mandanten verhängten Freiheitsstrafe erfordert.
Ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom xx.xx.2012 ist Ihr Mandant seit 1994 wiederholt und regelmäßig massiv straffällig geworden, er hat sich weder durch Verurteilungen von weiterem strafbarem Verhalten abhalten lassen, noch hat er das in ihn gesetzte Vertrauen durch Strafaussetzungen zur Bewährung jemals rechtfertigen können.
Vor diesem Hintergrund muss die Zusage Ihres Mandanten, sich erneut einer Therapie unterziehen zu wollen, als reines Zweckverhalten gewertet werden, dies umso mehr, da die dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegende Verurteilung erneut auf szenetypischer Beschaffungskriminalität beruht.


Ganz offenbar hat der Sachbearbeiter tatsächlich gar nicht bemerkt, dass hier nicht beantragt wurde, dass eine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, vielmehr ein Antrag nach § 35 BtMG zu bearbeiten war.

Na ja, kann ja mal vorkommen (sollte es aber nicht, oder?).




DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Stimmt, wieder mal Unfähigkeit bei der StA.

Vielleicht sollten die mal Juristen mit "ausreichend" im Staatsexamen anstellen.

 

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