24 September 2012

Die Beschäftigung mit dem Wesentlichen

Eine Haft- und Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Nordhausen setzt Prioritäten.

Mit meiner Haftbeschwerde habe ich sie vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtabhilfe die Akten gemäß § 306 II StPO dem Beschwerdegericht vorzuliegen haben.

Anstatt sich flugs Gedanken über die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu machen, wird nun zunächst "um die Übersendung der Vollmacht" gebeten. Obwohl dieser Nonsens schon seit Ewigkeiten ausgekaut ist und eine schriftliche Vollmacht nicht vorzulegen ist (Meyer/Goßner, beliebige Auflage, Vor § 137 Rdn. 9), zeigt das mal wieder, dass keine Ahnung immer wieder zu Verzögerungen führt, die unangenehme Folgen nach sich ziehen können.

Das üben wir jetzt.




DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

19 Kommentare:

schneidermeister hat gesagt…

Und "vorzuliegen haben" steht nach wie vor nicht im Gesetz....

Anonym hat gesagt…

Ist doch egal, Hauptsache Stimmungsmache.

Anonym hat gesagt…

schneidermeister u.a.: Vorzuliegen, vorzulegen - jeder mitdenkende Leser weiß, was gemeint ist, oder?

schneidermeister hat gesagt…

@Verteidiger:
Vorzulegen = Handlung, d.h. der iudex a qou hat die Akte loszuschicken
hat vorzuliegen = Erfolg, d.h. die Akte liegt beim iudex ad quem
Mitdenken hilft nicht bei begrifflicher Unklarheit und bei eindeutig falscher Wiedergabe des Gesetzeswortlauts.

Detlef Burhoff hat gesagt…

Lassen wir mal "vorzulegen" und "vorzuliegen" außen vor - Sinn und Zweck der Regelung des § 306 Abs. 2 StPO ist es doch wohl, dass die Akten schnellst möglich zum Beschwerdegericht kommen. Da dürfte ein Vollmachtsstreit sicherlich kontraproduktiv sein, oder?

Werner Siebers hat gesagt…

@schneidermeister: schlicht Unsinn

@Detlef Burhoff: selbstverständlich habe ich unabhängig von der Pflicht zur Vorlage der Akten beim Beschwerdegericht sofort darauf hingewiesen, dass schriftliche Vollmachten -aus anderen Gründen- bereits der Staatsanwaltschaft und der JVA vorgelegt worden waren (im Sinne von da sein und nicht erst losschicken, wie es der Wortverdreher Schneidermeister verstanden haben will).

Prinzipienstreit zu Lasten des Mandanten macht keinen Sinn, das ist klar.

kj hat gesagt…

Ich denke es wäre vielleicht sachdienlich die Staatsanwaltschaft vorher anzuhören. Das das wohl in drei Tagen nicht zu machen ist, könnten die Amtsrichter doch Haftbeschwerden gleich dem Beschwerdegericht vorlegen und die freie Zeit zum Tennis nutzen.
So eine Frist ist doch eine ziemliche Arbeitserleichterung für die untere Instanz.

Die Beschwerdegerichte freuen sich bestimmt, wenn das ohne weitere nähere Prüfung der Vorinstanz zügig zu ihnen kommt und sie mal wieder was zu entscheiden haben.

Detlef Burhoff hat gesagt…

Und warum geht das nicht in 3 Tagen? Es gibt Sonderwachtmeister, es gibt Telefon und man kann auch mal zur StA rüber gehen, wenn sie imselben Gebäude sitzt. es geht viel: Wenn man will.

schneidermeister hat gesagt…

@W. Siebers:
Mit meinem schlichten Unsinn befinde ich mich óffenbar in närrisch guter Gesellschaft (Löwe/Rosenberg § 306 Rdnr. 23 mwN).
Von daher: viel Erfolg beim weiteren Kampf um Recht und semantische Deutungshoheit.

Max hat gesagt…

die deutsche Justizmaschinerie ist mir manchmal echt unergründlich...

kj hat gesagt…

Die schnelle Nummer mit der Staatsanwaltschaft geht vielleicht in der Stadt aber nicht auf dem Dorf, wo die Staatsanwaltschaft weit und telefonisch schlecht erreichbar ist.
Die Amtsrichter laufen zudem in Gefahr selber verfolgt zu werden, wenn sie ohne Einverständnis der Staatsanwaltschaft einer Haftprüfung oder Haftbeschwerde stattgeben, wie der Richter in Sachsen-Anhalt (den ich nicht kenne) der zwar richtig entschied, aber fünf Jahre dafür selbst verfolgt wurde. Es hat den Eindruck die Herkunft des Täters (Vietnamese) spielte dabei eine Rolle.

Werner Siebers hat gesagt…

Ach, Schneider, bleib bei Deinen Nadeln. Löwe-Rosenberg aus dem Jahre 2003 nimmt Bezug auf die Auflage 46 von Meyer-Goßner, aktuell ist die 54., dort ist wohlweislich diese Wortverdreherei nicht mehr erwähnt.

Doppelte Wortverdreherei, die in der StPO eindeutig unzulässig ist, nämlich angeblich Sollvorschrift und diese eigentümliche "Auslegung" der Vorlage.

Wenn ich eine Wiedervorlage notieren lasse, will ich die Akte an dem Tag sehen und anfassen und nicht, dass an diesem Tag sich jemand auf den Weg macht und sie mir eine Woche später vorbeibringt.

schneidermeister hat gesagt…

@W. Siebers: Und was ist im Meyer-Goßner, 54. § 306 Rdnr. 11 an "Die Einhaltung der Dreitagesfrist, innerhalb derer die Akte vorgelegt, h.h. die Vorlegung VERFÜGT WERDEN soll" (Großschrift von mir) so schwer zu verstehen?

Abgesehen davon, dass der Richter ja die Akte nicht persönlich vorzulegen hat, sondern über die Staatsanwaltschaft?

Werner Siebers hat gesagt…
Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.
Werner Siebers hat gesagt…

Ach, Schneiderlein: Sie gehören offenbar zu denen, die jede Wortverdrehung bis ins Gegenteil mitmachen, wenn der erkennbar nicht auslegungsfähige Gesetzestext nicht in den Kram passt:

Im Gesetz (Gesetzeslektüre erleichtert die Rechtsfindung!) steht:

... dem Beschwerdegericht vorzulegen!

Da steht nix von: ist die beliebige Vorlage beim Beschwerdegericht zu verfügen!

"Der Richter darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht durch „verfassungskonforme” Auslegung einen entgegengesetzten Sinn geben." BVerfG, Beschluß vom 11. 6. 1958 - 1 BvL 149/52

So ist das und so bleibt das, ob das Schneiderlein nun zum Rumpelstilzchen wird oder sich schmollend in die Ecke setzt.

schneidermeister hat gesagt…

Tja, so wie es aussieht, sind Sie der einzige, der hier in seiner blog-Ecke schmollt und sich leider nicht damit abfinden kann, dass Kommentare, die er selbst als Beleg für seine Anti-Wortverdreherei-Semantik und Auslegungsmethode heranzieht, ebenso wenig wie die Rechtsprechung seine Auffassung stützen und noch dazu einhellig meinen, es sei eine Sollvorschrift.

So ein Pech aber auch, aber Sie werden vermutlich auch künftig in Ihrem blog behaupten, dass in 306 StPO etwas von "muss dem Beschwerdegericht vorliegen" steht (was, wie jeder lesen kann, nicht der Fall ist) und alles andere als Wortverdreherei bezeichnen.

Und dass Ihnen außer Ihren witzigen "Argumentationen" nichts Substanzhaltiges einfällt und Sie mit Rumpelzstilzchen und ähnlichem ankommen, spricht für sich.

kj hat gesagt…

"ist vorzulegen" ist nach dem Wortlaut keine Sollvorschrift.
Wahrscheinlich dürfte es nach dem Wortlaut auch reichen die Akte nach 3 Tagen loszuschicken, allerdings dürfte der Richter dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur nachkommen, wenn er dafür sorgt, das die Akte schnellstmöglichst auch beim Beschwerdegericht ankommt, was je nach Ort innerhalb eines oder zweier Tage möglich sein sollte.

Werner Siebers hat gesagt…

Ach Schneiderlein, wenn ich - wie Sie offensichtlich - immer geglaubt hätte, dass das, was Rosenberg, Meyer/Goßner oder Gerichte verbreiten, zwingend "richtig" ist, hätte ich nie das Vergnügen gehabt, mit Verfassungsbeschwerden das Gegenteil dessen zu erreichen, was dort verbreitet wird.

Um zu wissen, was das Wort "vorlegen" bedeutet, muss ich nicht in juristische Kommentare oder selbstbelügende Urteile schauen oder mich mit Schneidern beschäftigen, dazu muss ich nur die deutsche Sprache beherrschen.

Anonym hat gesagt…

... und allgemein: Vorsicht. Natürlich reicht für den Nachweis des bestehenden Mandats der tatsächliche Akt des Tätigwerdens als Verteidiger. Wenn es hingegen um essentielle Dinge geht (z.B. über das Ob und Wie des Einlegens befristeter Rechtsmittel) ist der Nachweis der Zustellungsvollmacht unabdingbar (§ 145a StPO, vgl. nur KK-Laufhütte, "beliebige Aufl.", § 145a, Rdn. 1, 2 m.w.N). Wozu also unsinnig Streit führen und (auch sich) Streß machen? Was hindert mich, die Fotokopie der Vollmachtsurkunde mit durchzufaxen oder sie nachzusenden?

 

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