02 September 2012

Erzieherisch wertvoll?!

Also, mein Großvater hätte vor 50 Jahren gesagt: "Gut so Mädchen, das macht das Kind nie wieder."

Die Lehrerin aus meinem Freundeskreis (hallo Gunni!), die immer viele Wochen im Jahr braucht, sich auf das nächste Schuljahr vorzubereiten (sie mag nicht, wenn ich mich beklage, dass ICH keine 6 Wochen Sommerurlaub habe) wird sicher mit höchstem Unverständnis reagieren.

Als Strafjurist sehe ich durchaus realistische Verteidigungsmöglichkeiten, außergewöhnlich ist das allemal:
600 Euro Strafe soll eine Erzieherin zahlen, weil sie Zweitklässler einer Braunschweiger Grundschule angewiesen hatte, eine Mitschülerin zu bespucken.
 Aus Sicht der Anklagebehörde hat sich der Großteil der Anschuldigungen bestätigt. Danach hat die ausgebildete Erzieherin Anfang Mai die Siebenjährige in die Mitte des Raumes gezerrt und die Mitschüler aufgefordert, das Mädchen zu bespucken – als erzieherische Maßnahme, weil die Schülerin zuvor auf dem Schulhof ein anderes Kind bespuckt hatte und sich anschließend weigerte, die Schulregeln abzuschreiben, wie von der Erzieherin aufgetragen.




DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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8 Kommentare:

Anonym hat gesagt…


Sie durfte das natürlich nicht. Trotzdem war es richtig.

Bernd hat gesagt…

Was wäre denn wenn eines der Kinder eine Infektionskrankheit hätte und die Gefähr bestände dass das Mädchen infiziert wird?

Mal angenommem die Kleine würde nach einem solchen Spuckvorfall krank (keine 0815-Grippe, sondern etwas schwereres wie etwa Hepatitis oder so etwas), wie sähe es da mit der Schuld / Strafbarkeit aus?


Strafrechtlich könnte ich mir eine fahrlässige Körperverletzung durch die Erzieherin vorstellen. Schließlich wäre es ohne ihr Zutun nicht zu der Spuckattacke gekommen.

Ausserdem sehe ich eine Verletzung der Menschenwürde. Gibt es da Strafrechtliche Möglichkeiten?

Zum anderen die zivilrechtliche Seite:

Wäre denn Schadensersatz für die Demütigung möglich? Vmtl. schon...

Zum anderen könnte man die Erzieherin evtl. für die Behandlungskosten haftbar machen.

Allerdings könnte es wohl schwierig werden nachzuweisen dass die Infektion wirklich von einer der Mitschülerinnen stammt.

Wie sehen das die Juristen?

Hans Adler hat gesagt…

Das wirkliche Problem bei dieser Art von Strafe: Da wird nicht etwa gleiches mit gleichem vergolten, sondern gleiches mit erheblich Schlimmerem. Auch Kinder können zwischen überschießendem, demütigend gemeintem Verhalten im Rahmen eines Streits zwischen Gleichen und einer durch eine Autoritätsperson angeordneten Demütigung unterscheiden.

Mein Kind würde sicher nie Ziel einer solchen Scharia-Strafe, aber ich möchte auf keinen Fall, dass es sowas mitbekommt, geschweige denn sich daran beteiligt.

Anonym hat gesagt…

Uiuiuiuiui würde ich als Vater des Kindes der "Erzieherin" auf die Schnauze hauen...
Danach macht die sowas garantiert nie wieder!

Anonym hat gesagt…

Die Frau sollte froh sein, dass Sie nicht aus dem Dienst entfernt wird.

Jens hat gesagt…

"Strafrechtlich könnte ich mir eine fahrlässige Körperverletzung durch die Erzieherin vorstellen. Schließlich wäre es ohne ihr Zutun nicht zu der Spuckattacke gekommen."

Naja, eher vorsätzlich (in mittelbarer Täterschaft).

Anonym hat gesagt…

natürlich war das falsch: die Erzieherin hätte selbst spucken müssen!! ;-)

kj hat gesagt…

Wieso können Sie nicht 6 Wochen Sommerurlaub machen? Sie müssen einen Kollegen finden der sie vertritt, wenn es brennt, allerdings müssen Sie bereit sein, das dann auch für ihn zu tun. Sind natürlich Einnahmeverluste, dafür verdient ein Rechtsanwalt mehr als Justizangestellte mit geregeltem Urlaub.

 

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