Das OLG Dresden ( 3 Ss 336/12 vom 21.08.2012) hat auf die Revision meines Kollegen Andreas Dieler, hier im Hause, ein Urteil des Amtsgerichts Görlitz aufgehoben, das einen Einspruch gegen einen Strafbefehl verworfen hatte, obwohl Rechtsanwalt Dieler im Termin eine von ihm selbst unterzeichnete Vollmacht für den erlaubt nicht erschienenen Angeklagten vorgelegt hatte.
Das Gericht führt in seinem Beschluss unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft aus:
Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Die Voraussetzung für eine Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten liegen nicht vor, weil der Angeklagte in zulässiger Weise durch einen in der Hauptverhandlung erschienenen Verteidiger vertreten wurde. Die Vertretung ist im Verfahren nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl möglich (§411 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die wirksame Vertretung grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht voraussetzt. Dass die dem Gericht vorgelegte Vollmacht aufgrund mündlich erteilten Auftrag des Angeklagten vom Verteidiger für diesen mit seinem eigenen Namen unterzeichnet war, steht dem aber nicht entgegen (BayObLG vom 07. November 2001, NStZ 2002, 277-278). Die Erteilung dieser Vollmacht ist grundsätzlich formfrei.So war es, ist es und soll es auch zukünftig sein. Wenn der Mandant nicht kommt, darf in bestimmten Verfahrensarten (Strafbefehl, OWi-Verfahren bei Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen) der Verteidiger die verlangte schriftliche Vollmacht selbst unterzeichnen.
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STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
4 Kommentare:
Was hatte die GenStA beantragt?
Hallo, wäre nett/schön, wenn ich die Entscheidung als Volltext bekommen könnte. MfkG
@Ingo Gleichlautend beantragt.
@Detlef Müsste angekommen sein, bitte nachschauen und ggf. bestätigen oder meckern, falls nicht geklappt.
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