Denn wenn es solche Verfahren gäbe, wären sie verpflichtet, Anträge auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) zu stellen. Sie tun es aber nicht, es gibt fast nie solche Anträge.
Und warum? Weil es solche Verfahren nicht gibt, denn niemand zweifelt daran, dass die Staatsanwälte ihre Pflichten ernst nehmen und diese Entscheidung gegen solche Anträge nicht von ganz anderen Kriterien abhängig machen.
Ganz bestimmt nicht!
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
3 Kommentare:
Ich weiß nicht, warum Sie das als Aufreger präsentieren.
In der großen Mehrzahl der Fälle, die einfach sind,in denen keine Vollzugsstrafe ansteht und in denen die Rechtsfolgenkompetenz § 407 StPO und des 419 StPO sich decken beantragt die StA in der Regel Strafbefehl.
Der kostet ohne Einspruch nur die halbe Gebühr. Weiteres Plus auf dem etwas weniger anonymen platten Land: keine öffentliche Hauptverhandlung.
Mindestens 35% der vor den Strafrichtern verhandelten Sachen könnten, nähme man das Gesetz ernst, im beschleunigten Verfahren oder auch im Strafbefehlsverfahren erledigt werden.
Es ist jedenfalls fairer einem Angeklagten Zeit zur Verteidigungsvorbereitung zu lassen.
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