22 Oktober 2012

Mein aufrichtiges Bedauern

Ja, ich bedauere sie, die vielen, vielen Staatsanwälte in Deutschland, die (fast) alle dasselbe Schicksal trifft: Sie haben doch wirklich bei den tausenden und abertausenden von Verfahren fast nie solche, die auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet sind.

Denn wenn es solche Verfahren gäbe, wären sie verpflichtet, Anträge auf Aburteilung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) zu stellen. Sie tun es aber nicht, es gibt fast nie solche Anträge.

Und warum? Weil es solche Verfahren nicht gibt, denn niemand zweifelt daran, dass die Staatsanwälte ihre Pflichten ernst nehmen und diese Entscheidung gegen solche Anträge nicht von ganz anderen Kriterien abhängig machen.

Ganz bestimmt nicht!



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Ich weiß nicht, warum Sie das als Aufreger präsentieren.
In der großen Mehrzahl der Fälle, die einfach sind,in denen keine Vollzugsstrafe ansteht und in denen die Rechtsfolgenkompetenz § 407 StPO und des 419 StPO sich decken beantragt die StA in der Regel Strafbefehl.
Der kostet ohne Einspruch nur die halbe Gebühr. Weiteres Plus auf dem etwas weniger anonymen platten Land: keine öffentliche Hauptverhandlung.

Werner Siebers hat gesagt…

Mindestens 35% der vor den Strafrichtern verhandelten Sachen könnten, nähme man das Gesetz ernst, im beschleunigten Verfahren oder auch im Strafbefehlsverfahren erledigt werden.

kj hat gesagt…

Es ist jedenfalls fairer einem Angeklagten Zeit zur Verteidigungsvorbereitung zu lassen.

 

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