Das stärkste Mittel der Erziehung: das Vorleben!
Das, was die Eltern machen, lebt das Kind, jedenfalls bis zu einem gewissen Alter, nach. Auch das Negative. Schlägt der Vater immer wieder die Mutter, hat der Sohn deutlich niedrigere Hemmschwellen, andere zu verprügeln. Ihm beizubringen, das Körperverletzung ein "no go" ist, wird schwer fallen.
So ist das mit dem Staat und seinen Bürgern. Kauft man "Steuer-CDs" von wegen dieser CDs dann rechtskräftig verurteilten Dieben nur um des eigenen Vorteils willen, kommt es nicht mehr so richtig glaubhaft an, dem Bürgerkind zu erklären, dass Diebstahl, Hehlerei, Begünstigung und solche Delikte auch ein "no go" sind.
Und dass die juristische Betrachtung der Steuer-CD-Problematik auch andere Blickwinkel zulässt, als das, was sich unsere Politiker in die Tasche lügen, zeigen die Schweizer:
Deutsche Politiker verkünden mehrheitlich, der Ankauf gestohlener Bankdaten sei rechtlich geklärt. Sie irren sich.
Die CD-Käufe mit gestohlenen Bankkundendaten sind in Deutschland populär, und die Mehrheit der deutschen Politiker hält sie für rechtens. So meint die nordrhein-westfälische LandeschefinHannelore Kraft: «Der Ankauf solcher Daten ist rechtens – das wurde höchstrichterlich entschieden.»
Sie irrt sich. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat 2010 lediglich beurteilt, ob die Beweise aus gestohlenen CD verwertet werden dürften. Es erlaubte nur, dass auf der Basis dieser Daten eine Durchsuchung stattfinden dürfe. Die Frage aber, ob sich die Steuerbeamten beim Ankauf strafbar machten, haben die Richter ausdrücklich nicht beurteilt. Sie gingen in ihren Fallannahmen sogar davon aus, dass die Ermittler in strafbarer Weise gehandelt haben könnten (2 BvR 2101/09).
Darüber hinaus existieren nur Entscheide des Landgerichts Düsseldorf (14 Qs 60/10) und des Finanzgerichts Köln (14 V 2484/10) – also keine höchstrichterlichen Urteile. Rechtsexperten halten diese allerdings für schwach: Das Finanzgericht kam – ohne detaillierte Beweiserhebung – zum Ergebnis, dass «der Ankauf der Daten nicht strafbar war». Begründung: Es liege im Fall des Datendiebs bei der Liechtensteiner LGT keine Hehlerei vor, weil dieser «keine Sachen» entwendet habe – eine nachweislich falsche Falldarstellung. Denn der Dieb gibt selbst zu, dass er zahlreiche IBM-Datenbänder entwendet hat. Und das Landgericht argumentierte im Fall eines Diebstahls bei der Credit Suisse ziemlich weltfremd, es liege kein Geheimnisverrat vor. Der Sachverhalt ist inzwischen klar: Der CS-Datendieb ist vom Schweizer Bundesstrafgericht in Bellinzona für den Geheimnisverrat rechtskräftig zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden.
Das deutsche Bundesfinanzministerium wiederum beruft sich auf ein Gutachten, das sich lediglich mit zwei kritischen Aufsätzen von Rechtswissenschaftlern beschäftigt und eine gewagte Rechtsmeinung offeriert: Die Datendiebe hätten im «rechtfertigenden Notstand» gehandelt, es habe daher keine «Haupttat» stattgefunden. Das Ministerium meint nun, es gebe «keine Anhaltspunkte» dafür, dass eine «Anstiftung zu einer rechtswidrigen Tat vorgelegen habe».
Auf eine Anfrage der BILANZ hin krebst Finanzminister Wolfgang Schäuble nun zurück: «Richterliche Entscheidungen zu den strafrechtlichen Aspekten eines Ankaufs von Steuerdaten sind uns nicht bekannt.»
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung