27 Oktober 2005

Amtsgericht Mettmann und die weite Welt

Ein wachsendes Problem stellt der täglich wachsende Fax- und e-Mail-Spam dar.

www.heise.de berichtet bereits vor drei Jahren:

Der Spam verstopft zusehends die elektronischen Postkästen. In den USA wird etwas mehr als ein Drittel des E-Mail-Verkehrs mit unerbetenen Werbe-Nachrichten bestritten. Vor einem Jahr waren es 8 Prozent, berichten drei US-amerikanische Verbraucherorganisationen. Diese haben nun deshalb die Federal Trade Commission (FTC) mit einer Petition zum Einschreiten gedrängt.

Und nun kommt das Amtsgericht Mettmann ( 21 C 161/05 )und meint, Spam würde keinen Unterlassungsanspruch auslösen - so nach dem Motto: Ist doch alles nicht so schlimm.

Vielleicht beantwortet der zuständigen Richter unter den öffentlich zugänglichen Mailadressen

norbert.moritz@ag-mettmann.nrw.de

oder

poststelle@ag-mettmann.nrw.de

oder

webmaster@ag-mettmann.nrw.de

die Frage, wie es zu der doch etwas befremdlichen Ansicht kommen konnte.

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Vorher würde ich aber das Urteil gerne mal lesen.

Anonym hat gesagt…

Mit einer R1-besoldung und der behördlichen Administration, die einem den Rücken freihält, kann man solche Urteile gerne machen.

Mindermeinungen sind interessant, aber rechtlich nicht haltbar. Wenn der Richter Dr. Norbert Moritz meint, seine Mindermeinung solle sich durchsetzen, versteht man, warum er den Steritwert nicht rechtsmittelfähig auf 600 € ansetzt. Hier kann er er sich das erlauben mit seiner R1-Besoldung.

Spam ist ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Von einem AG kann man das nicht behaupten.

Anonym hat gesagt…

Wer sich den Kampf gegen Spam auf die Fahne schreibt, sollte nicht unnoetig durch eine weitere Veroeffentlichung von EMailanschriften eine Spamattacke auf einen Dritten ausloesen.

-ck

 

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