Es gibt Situationen, in denen ein Strafrichter in die missliche Situation gerät, aufgrund gesetzlicher Vorgaben möglicherweise aus fiskalischen Gründen sich vor Beginn einer Beweisaufnahme zu der Frage der Schuld eines Angeklagten so festlegen zu müssen, dass sich die Besorgnis der Befangenheit von selbst ergibt.
Dass eine solche Situation überhaupt möglich ist, liegt sicher daran, dass an der entsprechenden gesetzlichen Regelung Personen mitgewirkt haben, die nicht wussten was sie taten oder jedenfalls die Folgen dessen, was sie produzieren, nicht bedacht haben.
So schreibt § 404 Abs. 5 StPO vor, dass das Strafgericht im Falle des Adhäsionsverfahrens bei einem Prozesskostenhilfeantrag des Angeklagten für die Verteidigung gegen den Adhäsionsantrag darüber zu entscheiden hat, ob es eine Aussicht auf Erfolg für die Verteidigung sieht.
In dem mir vorliegenden aktuellen Fall hat der Angeklagte bisher geschwiegen und die Frage, ob er tatsächlich die Person ist, die als einer der Täter infrage kommt, ist noch offen.
Das Opfer der angeblichen Tat hat einen Adhäsionsantrag gestellt. Der Angeklagte hat zur Verteidigung in diesem Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt, diese ist von dem Gericht abgelehnt worden unter anderem mit der Begründung, dass keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Damit hat sich das Gericht vor Beginn der Beweisaufnahme festgelegt, dass der Angeklagte tatsächlich Täter der angeklagten Tat und Mitverursacher der angeblichen Verletzungen gewesen ist.
Ein typischer Fall für die Besorgnis der Befangenheit, in die das Gericht getrieben wurde durch eine insoweit widersinnige gesetzliche Regelung. Immer dann, wenn die Strafprozessordnung auf die Zivilprozessordnung verweist, muss es zwingend zu solchen Brüchen kommen, weil es sich um völlig verschiedene Prozessarten handelt.
Ein Fall der Besorgnis der Befangenheit, die durch das Gesetz produziert und provoziert wird.
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STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung