Der Angeklagte bestreitet den Tritt gar nicht, er berichtet aber, im Rahmen eines Streites über die angeblich wackelnde Stoßstange habe er lediglich in Höhe der gelockerten Halterung dagegengetreten, damit die gelockerte Halterung wieder einrastet, das sei ihm auch trefflich gelungen.
Ich habe mir das Auto angesehen. Die Stoßstange sitzt, richtig fest, und Beschädigungen sind nicht zu sehen.
Wird sich nun ein Sachverständiger mit beschäftigen müssen, ob es sich nun um einen schädigenden oder um einen Reparaturtritt gehandelt hat.
Schon bemerkenswert, bei welchen Konstellationen Staatsanwaltschaften öffentliches Interesse bejahen, wobei ich mich frage, ob es sich um öffentliches Interesse an der Strafverfolgung oder um öffentliches Interesse am Steuergeld-Verbrennen handelt.
Diese Tendenz ist nach meiner persönlichen Statistik übrigens deutlich öfter bei Amtsanwälten als bei Staatsanwälten zu entdecken.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
4 Kommentare:
Für den Amtsanwalt ist der Diebstahl einer Tafel Schokolade eben bereits Schwerkriminalität, der dringend der gerichtlichen Ahndung durch wenigstens zwei Instanzen bedarf. Eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung liegt für ihn am untersten Ende des in unendlicher Milde gerade noch vertretbaren.
Die Amtsanwälte dürfen halt nicht bei vielen Straftaten tätig werden und sind genau für diese "Kleinkriminalität" da, damit sich der nicht wesentlich schlauere, aber deutlich besser bezahlte Staatsanwalt sich mit so einer Lapalie nicht herumschlagen muss. Da ist man wahrscheinlich für jeden plattgetretenen Grashalm dankbar ;)
Wenn Sie einverstanden sind, dass Ihr beschädigtes Auto mit Fußtritten "repariert" wird, ist das Ihre Sache (vielleicht ist Ihr Auto auch danach ...), aber von jedem kann man das wohl nicht verlangen.
Und ob die Stoßstange vielleicht deshalb jetzt bombenfest sitzt, weil die Scharniere durch den Fußtritt irreparabel beschädigt worden sind (Schadenshöhe: mindestens oberer dreistelliger Bereich), ist auch sehr die Frage. Nach einer Bagatelle hört sich das jedenfalls nicht an.
Bei der hiesigen Staatsanwaltschaft wird sehr oft die Auffassung vertreten, der Angeklagte müsse der Tat überführt sein, bevor man die Sache nach 153, 153a einstellen darf. Steht mE nicht so im Gesetz.
Ein Reparaturversuch dieser rüden Art wäre dann bei einem Schaden eher grobe Fahrlässigkeit als Vorsatz, eine Straftat wäre aber nur letztere. Nach obiger Ansicht muss natürlich geklärt werden, ob die Behauptung des Angeklagten eine Ausrede ist oder nicht oder ob im egal war, das das Auto mehr geschädigt wird.
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