20 November 2010

Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei

Aus gutem Grund ist Juno nicht nur rund, sondern aus gutem Grund (eigentlich aus schlechtem) weise ich den behördengläubigen Deutschen zum wiederholten Mal darauf hin:

Der Vorladung zu einer Vernehmung bei der Polizei insbesondere als Beschuldigter braucht man und sollte man nicht folgen!

Auch als Zeuge kann man zu einer Vernehmung bei der Polizei nicht gezwungen werden.

Das hat auch gute Gründe, denn Sie wissen nicht, an wen Sie geraten:

Ich habe davon gehört, dass es Polizeibeamte gibt, die fair vernehmen und auch das aufschreiben, was Sie gesagt haben. Der ein oder andere von diesen exotischen Exemplaren ist mir sogar schon selbst begegnet.

Dann gibt es die harmlos Gefährlichen, die verdrehen Ihre Wort nur unbewusst und schreiben ohne böse Absicht nur einen Teil dessen auf, was Sie gesagt haben.

Und dann gibt es noch die hinterhältig Gefährlichen, die schreiben das auf, was die Polizei zum Schuldnachweis braucht und schrecken nicht davor zurück, ihre Aussage so hinzudrehen, dass es zu dem erwünschten Ergebnis passt, ohne dass Sie das merken.

Zu diesen drei Kategorien gibt es noch vielfältige Mischformen. Sie wissen nie, an wen Sie geraten, deshalb gehen Sie erst gar nicht hin! Sie tun sich selbst den größten Gefallen, nicht später an dem aufgehängt zu werden, was sie gar nicht gesagt haben, was der vernehmende Beamte aber aufgeschrieben hat.



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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8 Kommentare:

Matthias hat gesagt…

Und dann gibt es da noch den Staatsanwalt, der falls der Beschuldigte nicht zur Vernehmung erscheint, mal schnell einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt und morgens um 7 klopfen lässt.

Werner Siebers hat gesagt…

Genau, und wenn der Mandant zuvor richtig beraten war, wird er darauf vorbereitet sein, höflich die Tür öffnen, und den Herrschaften einen Kaffee anbieten und mitteilen, dass sein Anwalt ihm gesagt hat, dass er eigentlich schon um 06.00 Uhr mit ihnen hätte rechnen können.

Ralf hat gesagt…

Ich hatte mal vor Jahren eine Anzeige wegen Körperverletzung im Amt,aufgrund eines Widerstandes,am Hals,nun gut für einen Pol.-Beamten nichts ungewöhnliches.
Der Fall war rechtlich absolut einwandfrei und die Anzeige eine Retourkutsche.
Ich wurde dann von einem Kollegen der Landespolizei,ich war beim Bund beschäftigt,zur Beschuldigtenvernehmung geladen.
Ich hatte damit keine Probleme,da ich die Anzeige wegen Widerstandes selber geschrieben hatte und verwendete in dieser Vernehmung genau den gleichen Wortlaut wie in meiner Anzeige.
Als der vernehmende Beamte dies bemerkte,machte er eine kurze Pause und meinte,so könne ich das nicht ausdrücken,dies wäre viel zu amtlich und sollte den Sachverhalt mit "eigenen Worten" ausdrücken.
Wer jemals mit dieser Materie zu tun hatte,weiß,daß solche Anzeigen rechtlich genauestens gefertigt werden müssen und für "eigene Worte" gar kein Platz ist.
Ich erwiderte darauf nur,daß er meine Äußerungen so aufzuschreiben hat,wie ich sie mache,falls er dazu nicht gewillt sei,würde ich sofort die Vernehmung abbrechen.
Mit rotem Kopf und spürbarer Wut im Bauch,durfte er dann meine Anzeige als Beschuldigtenvernehmung übernehmen.
Ich habe danach nie wieder etwas von dem Fall gehört.Weder als Zeuge/Geschädigter,noch als Beschuldigter.
Ich fühlte mich damals reichlich aufs Glatteis geführtund das von einem sogenannten Kollegen...

Man kann es nie oft genug sagen:
"Sie haben das Recht zu schweigen"
machen sie umfänglich davon Gebrauch...

kj hat gesagt…

Und als Beschuldigter muss man nicht die Wahrheit sagen, auch nicht vor Gericht. Man darf nur keinen anderen benennen, um ihn zu unrecht zu verdächtigen.

Die andere Sache ist, wenn man nicht hingeht, macht man sich verdächtig und dann kommt oft dann ein Strafbefehl, man braucht einen Anwalt, was Kosten produziert etc.
oder halt wie Matthias richtig bemerkt, der Durchsuchungs-beschluss.

Was sich immer gut macht, ist vorher Akteneinsicht bei Gericht beantragen und falls die abgelehnt wird, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zwecks Akteneinsicht, und das dann eine umfangreiche Stellungnahme kommt.

Ich wollte mal eine Zeugenaussage (war einziger Zeuge) vor der Polizei mit dem Anwalt des Beschuldigten durchsprechen, der hat das aber abgelehnt, weil er das angeblich nicht darf, was Quatsch ist. Er darf mich nur nicht zum Lügen animieren. Ossi-Anwalt keine Ahnung (sind nicht alle so), aber kassiert hat er kräftig, obwohl er nix tat.

Bruno hat gesagt…

Für mich hat es sich bewährt, vorab eine Niederschrift zu erstellen und die dann bei der Polizei vorzulegen.

Auf diese Weise habe ich auch noch nach Monaten genaue Kenntnis davon, was ich ausge"sagt" habe.

helmutkarsten hat gesagt…

......und dann gibt es noch die, welche vernehmungsunfähige Personen vernehmen. Diese Spezies wird vom StA, Ri, und nicht zuletzt vom BGH unterstützt.
siehe die Revisionsbegründung meines Strafurteils "AZ 123 99 /04"
Diese Revision wurde, ohne eine Begründung, verworfen.
googeln Sie: helmutkarsten
Homepage-Galerie: Revisionsbegründung.

Anonym hat gesagt…

@siebers:
Es fehlt leider der Hinweis auf zwei Punkte:
1. Der Zeuge geht nicht zur Polizei. Er erhält einen freundlichen Brief der Staatsanwaltschaft mit weniger freundlichen Hinweisen auf die Möglichkeiten aus § 51 StPO.
Statt vor der Polizei in Hamburg an seinem Wohnsitz eine Aussage zu machen, darf er nach Stuttgart zur sachbearbeitenden Staatsanwaltschaft reisen. Er freut sich sehr darüber, irgendwo im Internet einmal gelesen zu haben, dass es zu seinen Bürgerrechten gehört, nicht als Zeuge zur Vernehmung bei der Polizei erscheinen zu müssen.

2. Obwohl weder ein Zeugnisverweigerungsrecht noch ein Auskunftsverweigerungsrecht bestehen, macht der Zeuge nach entsprechender Internercherche außerdem von seinen Rechten aus §68b StPo Gebrauch und fährt mit seinem Anwalt von Hamburg nach Stuttgart. Da kein Beiordnungsgrund vorliegt, freut er sich anschließend über eine Rechnung dafür, dass er sich von einem Anwalt bei der Beantwortung der Frage, ob er das Kennzeichen eines Unfallfahrers erkannt hat, Beistand leisten ließ und dazu einen Tagesausflug unternommen hat.

Vielleicht sollte bei Blogbeiträgen zur fehlenden Verpflichtung, zur Vernehmung zu erscheinen, darauf hingewiesen werden, dass es wohl schon darauf ankommt, wozu man vernommen werden soll und ob 52 ff., 55 StPO im Raum stehen...Der Pauschalhinweis: nicht erscheinen, weil man ja nicht muss, ist mE etwas grob geschnitzt.

sigi hat gesagt…

habe ich das richtig im gedächtnis, daß genau dieser Punkt - Zeuge muß nicht zur Polizei - gerade von unserer geliebten ReGierung angeändert werden soll ?

 

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