07 Mai 2011

Die flüchtende Fluchtgefahr

Tagtägliches Geschäft des Strafverteidigers ist der Umgang mit Haft- und Ermittlungsrichtern oder auch nach Anklageerhebung Strafrichtern und Strafkammern, die das Instrument der angeblichen Fluchtgefahr als Wundermittel benutzen, um Haftbefehle zu erlassen oder aufrecht zu erhalten, die bei verantwortungsbewusster Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung schlicht unzulässig sind.

Die angebliche Höhe der angeblich zu erwartenden Strafe und die angeblich fehlenden sozialen Bindungen lassen immer wieder Richter anscheinend blind abhaken und unterschreiben, was von Staatsanwälten vorgelegt und beantragt wird.

Erwähnenswert deshalb jede Entscheidung, die dieser unsäglichen Übung Einhalt gebietet, hier die Entscheidungen der Landgerichte Koblenz (07.02.2011 - 2090 Js 24962/08 - 3 Ks; StV 2011, 290) und Aurich (10.03.2010 - 12 Qs 51/10; StV 2011, 290, 291):

LG Koblenz:
Auch die Anklageerhebung u.a. wegen des Vorwurfes eines versuchten Mordes begründet dann keine Fluchtgefahr, wenn der Beschuldigte seit längerer Zeit über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert war und ihn dies nicht dazu veranlasst hatte, sich dem Verfahren zu entziehen.

LG Aurich:

Der Umstand allein, dass jemand - sei es auch als Ausländer - seinen Wohnsitz im Ausland hat (hier: Polen) und demgemäß über keine tragfähigen sozialen Bindungen im Inland verfügt, vermag Fluchtgefahr nicht zu begründen. Daran ändert sich auch nichts bei einer möglichen Straferwartung von weit über einem Jahr.



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

4 Kommentare:

Helmut Karsten hat gesagt…

Also zuerst wurde mir der Haftbefehl überreicht, mit der Begründung: "Ich kann Sie doch sonst vor dem (gerichtsbekanntem XXL-Frustschläger) nicht schützen........." (Schutzhaft?)
Bei den folgenden Haftprüfungen, wurde dann mit Fluchtgefahr argumentiert. Dies, obwohl die Gestazipo ('tschuldigung "Kripo") bereits meinen Reisepass hatten...
Der gerichtsbayerischen Argumentation entspricht auch der aktuelle Vorgang des Gutachtens der Uni-Erlangen im Zivilprozess.
Interessant - anklicken!

kj hat gesagt…

Denke es ist heutzutage nicht so leicht, längere Zeit erfolgreich unterzutauchen. Die aus der Haft entkommen, hat man meist sehr schnell wieder. Wäre mal interessant, ob es dazu Statistiken, Erfahrungen oder Untersuchungen gibt.

Es käme elektronische Fussfesseln mit Ortungsmeldern in Betracht, was wohl billiger als U-Haft wäre.
Nur ist aber keiner interessiert, das Täter nach ihren Taten erst mal unbehelligt rumlaufen können.
Um das zu verhindern, wird die Flucht oder Verdunkelungs- bzw. Wiederholungsgefahr oft nur vorgeschoben, um eine durchsetzungsstarke Justiz nach außen zu demonstrieren.

Zwerg hat gesagt…

Mir ist neulich noch wieder einer abgehauen, den der Haftrichter von der U-Haft verschont hatte und der hatte relativ wenig zu erwarten.

Helmut Karsten hat gesagt…

Fluchtgefahr würde ich verstehen, wenn wir kein Einwohnermeldeamt hätten. Z.B. in meinem Wahlheimatstaat 'Georgia' (USA) kennen wir kein Einwohnermeldeamt. Die Unschuldsvermutung lässt verfassungsrechtlich keine Meldepflicht zu. Wenn der Staat von mir verlangt, dass ich mich an, ab und ummelden müsste, wenn ich von der 'Thomson-Street' in die 'Peachtree-Street' verziehe, dann unterstellt mir der Staat, dass ich ein "BÖSER" sein könnte, auf den man aufpassen müsste.......
Das geht schon mal gleich garnicht.
Aber natürlich Umkehrschluß, ist es einem Cop erlaubt, jemanden vorläufig festzunehmen, wenn der hinreichende Verdacht bestünde, dass er ein Ticket/Strafe für mehr als $ 85.- nicht bezahlt (für was-auch-immer). Denn hierbei wird die Bezahlung der Strafe vorrangig. Ich kann die Sicherheitsleistung erbringen und schon bin ich wieder auf meinem Wege.........
In 'D' unterzutauchen, ist eigentlich unmöglich. Da ist immer irgendwo einer "Herr Blockwart ich weis was....!"
U-Haft ist Rechtskraft! In U-Haft kann ich kein ärztliches Attest bekommen das meine Unschuld beweist (mein Fall), auch kann ich nicht beliebig RA'e aufsuchen. Meine Verteidigung ist in jedem Falle eingeschränkt.

 

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