Seine Antwort: Das Vorgespräch findet etwas anders statt. Da wird erstmal vorgehalten und wir warten mal die Antwort ab.
Gut, dass es Polizeibeamte gibt, die zugeben, dass sie keine Ahnung haben. Oder sollte das etwa ein Taschenspielertrick sein, um auf unzulassigem Weg an Informationen zu kommen? Kann ich mir gar nicht vorstellen!
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
5 Kommentare:
Weiss nicht, ob die bloße Haltereigenschaft rechtlich als einzige Tatsache für einen Anfangsverdacht im Sinne der StPO ausreicht. Ohne Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person, muss da der Polizist belehren?
Bei einem Mord ist ja häufig der Ehegatte neben dem Gärtner der Täter.
Muss ich dann diese belehren, wenn sonst nix für die Täterschaft spricht.
Nach der Lebenserfahrung spricht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Halter bzw. eine ihm nahestehende Person das Fahrzeug auch fährt, oder wollen Sie dem widersprechen? Wenn ja, sind Sie Polizist oder Staatsanwalt!
Nach meiner Lebenserfahrung ist viel möglich, daher würde ich ergebnisoffen ermitteln und bräuchte erst belehren, wenn ich eine Person konkret verdächtigen kann. Vermutungen würden mir nicht reichen.
Müsste man in Rspr. und Kommentar zu 152 Stpo schauen.
Bin kein Polizist oder Staatsanwalt, als Volljurist arbeite ich, wenn überhaupt, nur gelegentlich, dann unentgeltlich, wenn es Spaß macht.
@kj
Was wollen Sie denn den Halter eines Fahrzeugs, mit dem eine Unfallflucht begangen wurde, ergebnisoffen fragen?
Und wenn er nichts von dem Unfall weiss, und seine Frau ist gefahren, rennt er unbelehrt auch sofort in die Falle.
Nein, bei Haltervernehmungen besteht grundsätzlich ein Tatverdacht, er ist immer zu belehren, es sei denn, es steht fest, dass er oder jemand aus dem 52StPOer-Kreis mit Sicherheit nicht gefahren ist.
Und selbst dann besteht noch das Problem der Halterduldung, Begünstigung, Strafvereitelung und die ganzen weiteren Schweinereien, an die Staatsanwälte dann gerne denken.
Einfach nur mitteilen, das wegen einer Unfallflucht ermittelt wird und höflich bitten das Fahrzeug anschauen zu dürfen. Denke manche reden dann zu viel. Belehren dann wenn die Vermutung zum Verdacht wird.
Das die Belehrungspflicht früher beginnt halte ich für rechtlich vertretbar, würde ich als Polizist aber nur bei gefestigter Rspr. so machen. Die kenne ich nicht.
Die Staatsanwälte müssen ja an alle Schweinereien denken, ist ja ihr Job.
Und Sie sollen dann den Karren aus den Dreck ziehen. Egal wie tief der festsitzt, wenn Sie es schaffen, war das ja zu erwarten, wenn nicht, lag es am Anwalt, weniger an dem, der die Kiste in den Dreck gefahren hat.
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