Eine Richterin des Amtsgerichts Braunschweig hat es getan, das, was leider viel zu selten geschieht.
Sie hat sich die Akte durchgelesen, die ihr mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls vorgelegt wurde, und, sie hat den Strafbefehl dann nicht erlassen.
Und nicht etwa deshalb, weil ihr bei dem unter Bewährung stehenden Angeklagten die beantragte Geldstrafe nicht ausgereicht hat, sondern, weil ihr die Beweislage zu dünn erschien.
Und diese Einschätzung wurde in der Hauptverhandlung mehr als bestätigt, so dass es zu einer Verurteilung nicht reichte. Das war insgesamt ausgesprochen fair, und mit einer Einstellung nach § 153 StPO konnte ich wenigstens sicher sein, dass kein Sachbearbeiter oder Abteilungsleiter der Staatsanwaltschaft die Sache ins Rechtsmittel treibt.
Da ich dem Angeklagten auf seinen Antrag hin als Pflichtverteidiger beigeordnet war und darüber hinaus seine notwendigen Auslagen bei der Staatskasse verblieben sind, hatte er im Vergleich zum Freispruch nicht nur keinen Nachteil sondern den Vorteil, zu wissen, dass das Verfahren endgültig zu seinen Gunsten abgeschlossen ist.
Gut so!
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
1 Kommentar:
Die Dame hat eigentlich nur ihre Pflicht erfüllt, ist aber dennoch sehr mutig. Es wird in der Justiz, es mag von Ort zu Ort Ausnahmen geben, erwartet, dass nur ein winziger Bruchteil der Strafbefehle zurückgeht und alle anderen trotz häufig schlechten Ermittlungen oder dünner Beweislage unterschrieben werden.
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