17 Januar 2012

Der König der Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwaltes umfasst insbesondere die Informationen, die er vom Mandanten erhält. Dazu gehören natürlich auch persönliche Eindrücke, die man von der inneren Einstellung des Mandanten gewinnt, seien sie richtig oder falsch.

Wie man es nicht machen darf, zeigt gerade der Verteidiger des angeblichen Todesschützen aus dem Amtsgericht Dachau:

München (dpa) - Der Todesschütze von Dachau hat nach fünf Tagen sein Schweigen gebrochen und mit seinem Pflichtverteidiger gesprochen. Reue habe er dabei bislang nicht gezeigt, berichtet die «Süddeutsche Zeitung» unter Berufung auf den Anwalt Wilfried Eysell.

Quelle: focus

Und dass der Mandant seinen Verteidiger insoweit von der Verschwigenheitsverpflichtung entbunden hat, wenn es um "seine Reue" geht, klingt mehr als unwahrscheinlich.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

8 Kommentare:

RA Anders hat gesagt…

Irgendwas muss man der Presse ja sagen, sonst kommt der eigene Name doch nicht in die Zeitung. Noch interessanter wird es, wenn das Fernsehen da ist...
Viele Verteidiger sollten sich mal fragen, was es dem Mandanten nutzt, wenn sie so dummes Zeug erzählen.

Anonym hat gesagt…

Ähm, zur Ehrenrettung: Die Kanzlei Eysell u. Koll. ist eine sehr angesehene und hochprofessionelle Strafverteidigerkanzlei. Ich gehe davon aus, dass Herr Eysell insoweit von der Schweigepflicht entbunden war. Dass nicht in jedem Presseartikel neben der Sachaussage auch noch ein disclaimer des RA ("ich betone ausdrücklich, dass mein Mandant mir gestattet hat...") steht, ist wohl auch klar, da hätten die Schreiberlinge zu viel zu tun und es würde zu viel Platz für Annoncen verschwendet.
Ich bin erstaunt, dass in blogs von Anwälten immer wieder gerne auf andere RAe eingedroschen wird mit der Behauptung, es sei wegen dieser oder jener Äußerung gegenüber der Presse die Schweigepflicht verletzt worden, ohne dass man außer einer Vermutung viel zu bieten hätte.

Werner Siebers hat gesagt…

Klar, dass sich der Herr Pflichtverteidiger von seiner Schweigeverpflichtung hat befreien lassen für die Formulierung:

Reue liegt bei ihm nicht vor. Entweder kann er nicht bereuen, oder er ist noch nicht so weit“, zitiert die Zeitung den Anwalt.

Anonym hat gesagt…

Und woher wissen Sie nun andererseits wieder, dass das nicht der Fall war ("Ich bereue nichts. Das können Sie den Schmierfinken gerne sagen")?
Abgesehen davon, dass ein Mandant wohl nicht einen 20seitigen Äußerungskatalog ("mein Anwalt darf folgende Äußerungen wörtlich oder sinngemäß von sich geben") unterschreibt.

Dass Sie als engagierter Strafverteidiger gleich entgegen der Unschuldsvermutung eine Straftat Ihres Kollegen behaupten,wundert dann vielleicht nicht nur Anonym 08:46

Rolf hat gesagt…

Selbst wenn ein Mandant mich von der Schweigepflicht entbindet, mich geradezu anfleht, seine Sicht der Dinge den Medien mitzuteilen: ich mache es nicht. Was soll es dem Mandanten nützen? Im vorliegenden Fall dürften der Umstand mangelnder Reue und die weiteren Äußerungen langfristig wohl eher schaden (Tatmotiv? Mordmerkmal? Besondere Schwere der Schuld? Entlassung auf Bewährung?).

kj hat gesagt…

Ich würde Strafverteidiger wie Rolf oder Herrn Siebers bevorzugen, die nur das an die Presse weitergeben würden, was beide, sowohl als Mandant als auch Strafverteidiger für sinnvoll erachten. Wenn der Mandant darüber streiten, was der Presse mitgeteilt wird, hilft nur die Trennung und auch über die Meinungsverschiedenheit nicht öffentlich zu debattieren.
Alles andere ist unprofessionell.

Gibt es eigentlich einen Link, wie
sich ein Staranwalt verhalten sollte?

Mir würde da noch ein bis drei Punkte mehr einfallen.

Anonym hat gesagt…

"Gibt es eigentlich einen Link, wie
sich ein Staranwalt verhalten sollte? "

Ja hier:

www.wie-sich-ein-staranwalt-verhalten-sollte.de

*facepalm*

Karl hat gesagt…

Eine "sehr angesehene und hochprofessionelle" Kanzlei sollte eigentlich wissen, dass Schweigen Gold ist.

Der Mandant kann gar nicht wirksam darin einwilligen, dass man ihm den wichtigsten Strafmilderungsgrund öffentlich abspricht.

Ein mutmaßlicher Mörder in Untersuchungshaft ist hochgradig emotionalisiert und kann daher ohnehin keine objektiven Aussagen zu seinem Gefühlsleben treffen.

 

kostenloser Counter

XING frisch gebloggt Newstin Piratenblogger Blog Top Liste - by TopBlogs.de