Gespräch zwischen einem Polizeibeamten und einem Staatsanwalt heute in einer Verhandlungspause vor dem Amtsgericht in Salzgitter:
Polizist: "In dem Verfahren xy haben wir nur einen Zeugen, und der sagt etwas völlig anderes als der Angeklagte."
Staatsanwalt: "Ja, ja, Aussage gegen Aussage, da muss man halt entscheiden, wer glaubwürdiger ist."
Ja, ja, so sind sie , unsere Staatsanwälte. Von Tuten und Blasen wissen sie mehr als von der StPO. Dass man bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht die Glaubwürdigkeit einer Person überprüft, steht auf dem einen Blatt, dass bei Aussage gegen Aussage die Entscheidung oft in dubio pro reo sein müsste, will in die Dickköpfe auch nicht so richtig rein.
5 Kommentare:
Soso. "Bei Aussage gegen Aussage muss freigesprochen werden". Da kann man ja schon fast das "Lexikon der populären Rechtsirrtümer" empfehlen ...
Unsinn, natürlich muss nicht freigesprochen werden, aber die Alternative muss zumindest bedacht werden, und das geschieht bei vielen Staatsanwälten und bei einigen Richtern leider nicht.
Die Unterscheidung von Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit ist von Hilfs... äh, ich meine natürlich Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft auch ein bißchen viel verlangt. :-)
"Ja, ja, Aussage gegen Aussage, da muss man halt entscheiden, wer glaubwürdiger ist"
Was ist denn daran falsch ? Der Hinweis auf die grundlegegende Entscheidung BGH NStZ 2000, 100 sei erlaubt, wo genau das drin steht. Wenn der Angeklagte glaubwürdiger oder genauso glaubwürdig ist wie der Zeuge, wird er freigesprochen. Aber eben nur dann und nicht als Beweisregel (Meyer-Goßner, § 261 Rn 26)
Diesen Beitrag unter "und sie wissen nichts von dem, was sie zu tun haben" zu veröffentlichen, ist peinlich und fällt auf den zurück, der es fälschlich benutzt
hinzukommt, dass der herr staatsanwalt nicht von "aussage gegen aussage", sondern richtigerweise von "aussage gegen einlassung" hätte sprechen müssen, denn der beschuldigte sagt, im gegensatz zu zeugen, nicht "aus", sondern lässt sich "ein". ;-)
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