Nachts wird eine Mauer angefahren, die Geschädigte schätzt den Schaden auf 3.000,00 €, wenn sie aber eine Fachfirma kommen lässt, sei es mit einem Eimer Mörtel und ein wenig Verschmieren auch getan.
Das Fahrzeug, mit dem der Schaden vermutlich angerichtet wurde, wird beim Halter vor der Tür abgestellt aufgefunden. Der Halter öffnet nicht und äußert sich auch später nicht zur Sache. Zeugen gibt es keine.
Die Polizei gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab mit dem Bemerken: "Von hier aus bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, den Halter als Fahrzeugführer und Unfallverursacher verantwortlich zu machen."
Super; und was macht die Staatsanwaltschaft daraus, ohne dass irgendwelche Erkenntnisse dazu kommen:
Einen Strafbefehl wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Fahrerlaubnisentzug und einer Sperre von 9 Monaten.
Und damit das Schwein auch gleich weiß, wo die Gülle liegt und was einem Querulanten blüht, wenn er sich erdreistet, gegen solch eine behördliche Maßnahme anzugehen, wird vorsorglich beantragt, dem Bösewicht im Falle des Einspruchs gleich vorläufig nach § 111 a StPO die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Der Strafbefehl wurde vom Richter unterschrieben, ein 111 a Beschluss ist glücklicherweise nicht ergangen.
Und der Steuerzahler wird mal wieder bluten für den Freispruch!
3 Kommentare:
Moment mal ... 111a bei Einspruch?
so stand es da: Für den Fall des Einspruchs gegen den Strafbefehl wird beantragt, einen Beschluss nach § 111 a StPO zu erlassen.
Sprich, "Für den Fall, dass der Beschuldigte seine geltenden Rechte in Anspruch nimmt ...". Ganz untere Schublade ist das. Eigentlich ein Armutszeugnis, wenn man schon mit solchen Mitteln agieren muss.
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