12 Mai 2009

OLG Dresden bestätigt auch Beweisverwertungsverbot bei Blutprobe ohne Richterzustimmung

Der Kollege Kay Estel aus Chemnitz berichtet:
Das Oberlandesgericht Dresden - 1. Strafsenat - hat heute nach mündlicher Revisionshauptverhandlung das erstinstanzlich durch das Amtsgericht angenommene Beweisverwertungsverbot eines Blutalkoholbefundes wegen Verstoßes gegen den in § 81 a Abs. 2 StPO normierten Richtervorbehalt bestätigt.

Die Sprungsrevision der Staatsanwaltschaft gegen das meine Mandantin freisprechende Urteil wurde als unbegründet verworfen. Die Anordnung der Polizeibeamten aufgrund der üblichen Praxis ("wir kennen den Richtervorbehalt, haben das aber schon immer so gemacht") sei Willkür und damit ein derart grober Verfahrensfehler, der neben der Annahme eines Beweiserhebungsverbotes auch die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes rechtfertige.

Die Entscheidung des OLG Dresden liegt damit auf einer Linie mit der jüngsten Entscheidung des OLG Hamm.
Herzlichen Glückwusch!

3 Kommentare:

RA Anders hat gesagt…

Gibt es dazu schon eine Fundstelle, die man im Kampf gegen die polizeilichen Blutabsauger verwenden kann? OLG Hamm ist bekannt, auch dass das LG Schwerin es inzwischen genauso sieht.
Die Meinung des OLG Celle zum Thema wäre auch interessant!

Werner Siebers hat gesagt…

Nein, Fundstelle bei einer Entscheidung von gestern natürlich noch nicht. Ich gehe aber davon aus, dass der Kollege mich informieren wird und ich werde dann berichten.

Aktenzeichen des OLG Dresden hab ich aber schon: 1 Ss 90/09

Strafrecht Online hat gesagt…

Hallo,

Sie finden das Urteil im Volltext mittlerweile im Blog des Kollegen Burhoff: http://blog.strafrecht-online.de/2009/05/urteil-olg-dresden-online/

 

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