"Wenn Sie nicht aufmachen, können Sie mal Zuschauer sein, wie schnell wir eine Tür auframmen."
"Los, das Passwort, oder der Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr ist schneller da, als Sie husten können."
"Den Anwalt rufen Sie mal besser nicht an, der reißt Sie noch tiefer in die Scheiße, außerdem können Sie den nicht bezahlten."
sind nur eine kleine Aufzählung, was vor und während einer 5stündigen Durchsuchung so abgesondert wurde, übrigens nicht von schnöden Polizeibeamten sondern von dem anwesenden Staatsanwalt.
Ach ja, gefragt wäre eigentlich eine freundliche Bitte um Mithilfe gewesen, denn, man glaubt es kaum, es handelte sich um eine Durchsuchung bei angeblich unverdächtigen Zeugen.
Ist mir jetzt in wenigen Tagen mehrfach untergekommen. Kommt man auf den Gedanken, einem schneidigen Staatsanwalt mal die Schneidezähne ziehen zu lassen, z.B. von seinem Vorgesetzten.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
6 Kommentare:
Es gibt 2 Möglichkeiten.
Wenn der StA ist in der Justiz unbeliebt ist, wird möglicherweise unter ihrer Hilfe versucht, ihn disziplinarisch aus dem Dienst zu werfen, das scheitert dann meist nach einigen Jahren schon wegen Schlamperei und fehlenden Formalien.
Eher wahrscheinlich ist, dass er beliebt ist, da Leute, die nach unten treten, das oft sind.
Dann kommt der Schulterschluss und Ihre Mandanten laufen Gefahr, für ihre Beschwerde härter ran genommen zu werden.
Manchmal hilft es auch, die Betroffenen auf ihr unangemessenes Auftreten hinzuweisen. Das hilft sogar bei Anwälten.
Wo ist das denn passiert?War das etwa die berüchtigte "Hüttenstädter Prozessordnung" ?
Drohung mit Haftbefehl gegen einen (bislang) Zeugen bei einer Durchsuchung nach § 103 StPO, wenn ein Passwort nicht herausgegeben wird
-> (versuchte)Nötigung?
Das hat ja nun so gar keine Kinderstube.
Meiner Erfahrung nach sollen durch derart wortgewaltige Auftritte gerne mal Schwächen, die im Verfahren selbst liegen, vertuscht werden.
Eine ähnliche Erfahrung: Die StA Siegen läßt wegen eines Mandanten, dem man Nötigung im Straßenverkehr vorwirft, unsere Kanzlei durchsuchen und beschlagnahmt meine Verteidigerakten. Das AG läßt Durchsuchung und Beschlagnahme durchgehen, merkt aber an, daß jedenfalls der Anwalt (ich) nicht verdächtig sei. Das LG bügelt die Beschwerde ab mit der - absurden - Begründung, der Anwalt könnte ja doch ein bißchen mitverdächtig sein.
Gut, sagen wir mal "unglücklich"
Falls Ihr Mandant tatsächlich "nur" Zeuge ist, dann muss er m.E. das Passwort nennen, da dann nix mit nemo-tenetur und so... Das geeignete Druckmittel ist hier dann aber O-Geld und O-Haft, also doch etwas mehr als die freundliche Bitte um Mithilfe. Die Geschichte mit der Tür, geschenkt, klare Worte sind schon ok. Aber das mit dem Anwalt und dem Haftbefehl ist schon übel. Nicht nur für Ihren Mandanten, sondern auch für den staatlichen Strafanspruch. Denn wenn Ihr Mandant, was ich jetzt einfach mal annehme, eher Beschuldigter ist (das mit dem Haftbefehl dürfte wohl ein tauglicher Inkulpationsakt sein....), wäre eine potentielle Erklärung u.U. zerschossen wg. 136. Also falls er was gesagt hat, vergessen sie nicht die 257-Erklärung :) DAS dürfte dann tatsächlich für Nachfragen der Behördenleitung sorgen. Und hey, wie rächt man sich für ein Foul? Richtig, man schießt ein Tor....
Vor 3 Jahren durfte ich auch einer Hausdurchsuchung in meinen Räumlichkeiten beiwohnen.
Der anwesende Beamte fiel meine Vollverschlüsselung meines Rechners auf.
Daraufhin er:
"Sagen sie das Paqsswort, oder ich lasse sie verhaften wegen Verdunkelungsgefahr."
Meine Antwort:
Ich berufe mich auf den 5. Zusatzartikel der Verfassung."
Er:
"Zuviele amerikanische Krimis gesehen?" Lassen sie den Blödsinn!"
Ich:
"Wer hat den damit angefangen?"
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