Nach einiger Diskussion korrigierte er seine falsche Belehrung, hin und wieder ein kleiner Rückfall, aber: Na ja.
Ich war guter Hoffnung.
Und nun beantwortet endlich mal ein Zeuge die Frage, ob er die Belehrung nach § 55 StPO verstanden hat, mit: Nicht so richtig!
Und prompt erklärt der Vorsitzende wieder: Das bedeutet, dass Sie sich nicht selbst belasten müssen.
Falsch, weil verkürzt, denn auch der, der sich nicht selbst belasten muss aber gleichwohl Gefahr läuft, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, darf schweigen.
Die anschließende Diskussion zeigt, dass der Vorsitzende offenbar ein abweichendes Verständnis von dieser Norm hat. Nun bin ich nicht mehr guter Hoffnung.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
3 Kommentare:
Verstehe ich nicht ganz.
Wer Dinge aussagt, die für ihn oder Angehörige ein Ermittlungsverfahren einleiten lassen könnten, belastet sich doch. Insofern war doch die Aussage des Richters richtig.
Hat doch nix mit Geständnis einer Straftat zu tun. Das hierzulande auch offenkundig Unschuldige verfolgt werden, zeigt doch der Fall Kachelmann. Wäre ja kein Einzelfall.
Anderseits dürfe es für eine Aussageverweigerung nicht reichen, wenn dadurch überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, dass sich weder gegen den Zeugen noch seinen Angehörigen richten könnte. Insofern ist ihre These ein "Müh" zu ungenau.
Es kommt ausschließlich darauf an, ob die Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, nicht darauf, ob sich jemand belasten muss.
Erlebtes Beispiel: Der Sitzungsvertreter sagt dem Zeugen: "Sie können hier sagen, was Sie wollen, gegen Sie leite ich so oder so gegen ein Ermittlungsverfahren ein".
Dieser Zeuge darf schweigen, auch wenn er sich nicht belasten müsste.
Es kommt, also nicht darauf an, ob man sich selbst belasten müsste, sondern nur und ausschließlich auf die Gefahr der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Stimmt, gilt wahrscheinlich auch, wenn ein Ermittlungsverfahren schon im Gang ist.
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