18 August 2010

Datenschutz am Hochreck


Gut, dass wir in Deutschland einen nahezu perfekt funktionierenden Datenschutz haben und dass insbesondere die Personen, die u.a. dafür zuständig sind, Verstöße gegen die entsprechenden Normen zu ahnden, mit gutem Beispiel vorangehen.

Heute wurde in einem Berufungsverfahren in einer Strafsache eine Assesorin, die jetzt bei der Staatsanwaltschaft eine weitere Station verbringt, als Zeugin vernommen, über Wahrnehmungen, die sie vor vielen Monaten als Strafrichterin in einer Hauptverhandlung gemacht haben soll.

Zu Beginn ihrer Vernehmung begann sie sogleich völlig ungefragt zu referieren, dass sie sich "natürlich" auf ihre Vernehmung vorbereitet habe. Da das alles schon so lange her sei, habe sie sich nämlich von ihren "Kollegen" im Amtsgericht, in dem sie damals tätig war, mal kurz die Protokolle von damals zufaxen lassen.

Ist ja toll. Die Assesorin, die mal bei einem Gericht als Strafrichterin geübt hat, die Strafprozessordnung anzuwenden, die mit diesem Gericht jetzt nicht mehr, aber auch gar nichts mehr zu tun hat, jetzt vorläufig und zur Probe bei einer völlig anderen Behörde, einer Staatsanwaltschaft tätig ist, bekommt auf Zuruf, so eben mal per Fax, Auszüge aus einer Gerichtsakte.

Meine Begeisterung kennt keine Grenzen.


DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

13 Kommentare:

Gerold hat gesagt…

Wenn ich Sie richtig verstehe, geht es um ein von der Dame selbst diktiertes und unterschriebenes Protokoll einer von ihr selbst als Vorsitzender geleiteten Hauptverhandlung.

Wo ist da ein Problem mit dem "Datenschutz"?

Werner Siebers hat gesagt…

Ein Gericht gibt auf Zuruf Aktenbestandteile in Kopie heraus an eine Person, die nicht mehr in diesem Gericht tätig ist. Und da sieht der Gerold kein Problem mit dem Datenschutz. Na Klasse!

Anonym hat gesagt…

Dazu hat das BVerfG schon mehrfach warme Worte gefunden, die leider in der Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte ungehört bleiben:

- Beschluß vom 27.10.2006, 2 BvR 67/06
- Beschluß vom 18.03.2009, 2 BvR 8/08.

Die Erwägungen dürften auch im vorliegenden Fall gelten. Akteneinsicht an Dritte darf nur nach Maßgabe der §§ 406e, 475, 478 StPO erteilt werden. Daß die Voraussetzungen hier vorgelegen haben, ist nicht ersichtlich, zumal die Akteneinsicht nach diesen Vorschriften nur über einen Anwalt erfolgen kann und ein substantiierter Sachvortrag erforderlich ist, weshalb, wofür und in welchem Umfang (!) Akteneinsicht erforderlich ist.

In der täglichen Praxis wird jedoch Hinz und Kunz auf "Zuruf" Akteneinsicht gewährt oder Auskünfte aus den Akten erteilt.

Böse Kommentatoren erwägen sogar eine Strafbarkeit nach § 203 StPO, wenn die Voraussetzungen der §§ 147, 406e, 475, 478 StPO nicht erfüllt waren, aber trotzdem Auskünfte aus den Akten oder Einsicht in die Akten gewährt wurde (vgl. Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 203 Rn. 53b).

Anonym hat gesagt…

@Gerold

Wenn ein Richter 10 Jahre nach seiner Pensionierung mal wieder in irgendeine Akte schauen will, weil er seinen Enkeln mal anhand eines Protokolls berichten will, was er früher mal für lustige Verhandlungen geführt hat, dann müsste man -Ihrer Argumentation folgend- auch unschwer Kopien aus der Akte geben können.

Ich glaube, es hackt!

RA Anders hat gesagt…

Nur gut, dass die gute Damen auch ihre Aussage entwertet hat. Sie sollte sich erinnern nicht nachlesen!
Das verstehen Polizisten auch immer nicht.

RA JM hat gesagt…

Amtshilfe, § 4 VwVfG?! ;-)

Zwerg hat gesagt…

Es ist wohl keine Frage des Datenschutzes, sondern in der Tat eher eine Frage der Akteneinsicht. Unklug von der Kollegin das so zu machen. Der Staatsanwaltschaft selber ist ja ohne Probleme Akteneinsicht in das Protokoll der Sitzung zu gewähren, na ja und dann hätte die Assessorin als Staatsanwältin ja völlig rechtmäßig in die Akte schauen können. Hmm. Also vielleicht doch kein ganz großer Skandal. Aber ehrlich ist die Kollegin, das muss man ihr lassen.

Anonym hat gesagt…

Also in so einem Fall würde ich auch dazu tendieren, den Begriff Akteneinsicht eng auszulegen. Schließlich geht es nicht um eine Einsichtnahme in die gesamte Akte, sondern nur um die Einsicht in ein Schriftstück, welches die betreffende Person selbst verfasst bzw. unterschrieben hat. Die Gefahr eine Geheimnisverrates besteht da sicher nicht, da es insoweit schon an einem Geheimnis fehlt. Würde mich also etwa ein Sachverständiger darum bitten, ihm eine Kopie seines (eigenen!) Gutachtens zukommen zu lassen, weil er nach einem Systemabsturz und Brand in seinem Büro kein Exemplar mehr hat, würde ich allenfalls kurz an § 299 Abs. 2 ZPO denken und dann völlig unbürokratisch das entsprechende selbst veranlassen.

Ich sehe auch kein Problem darin, dass sich die Zeugin das Protokoll vor dem Termin noch einmal angesehen hat. Sie hat dies offen gelegt und wäre zumindest im Zivilprozess sogar nach § 378 ZPO verpflichtet gewesen, sich entsprechend auf den Termin vorzubereiten. Alles andere ist ja eine Frage der Beweiswürdigung. Wobei ich es grds. glaubhafter finde, wenn mir jemand erklärt, er habe sich nach dem Lesen von Unterlagen wieder an den Fall erinnern können, als wenn er behauptet, sich nach etlichen Jahren noch ohne Hilfen an ein bestimmtes Verfahren erinnern zu können.

Sicher ist im Strafverfahren ein strengerer Maßstab anzulegen, als im Zivilverfahren, aber dass hier jemand einen Nachteil erlitten hat, sehe ich nicht. Kein Grund also zur Aufregung.

Werner Siebers hat gesagt…

Es geht nicht um die Frage, ob die Zeugin in das Protokoll sehen darf, sondern um die Frage des Weges. Die Herausgabe von Akteninhalt an irgendjemanden darf so nicht sein.

Anonym hat gesagt…

Ich bin auch der Meinung, daß die Assessorin in ihrer Eigenschaft als Zeugin nicht über den "kurzen Dienstweg" Einsicht in die Akte oder Auskünfte aus der Akte erhalten darf, ohne den formellen Weg der §§ 406e, 475, 478 StPO zu beschreiten. Sicher mag es für eine Ex-Richterin und Staatsanwältin schmerzlich sein, daß diese Normen Akteneinsicht und Aktenauskunft nur über einen Rechtsanwalt zu nehmen gestatten. Dies entspricht jedoch der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Und die Gerichte, die das anders sehen wollten, haben vom BVerfG einen auf's Dach bekommen.

Wenn ich als Anwalt Zeuge in einem Verfahren bin, kann ich mir Akteneinsicht auch nicht mit der Begründung erschleichen, ich verträte einen Beschuldigen, Verletzten, etc. Man muß in der Lage sein, scharf zwischen den Rollen zu trennen, in denen man agiert.

Es gab am hiesigen Amtsgericht einmal einen Richter, der hat zugunsten seiner Mutter, die in einem dort anhängigen Verfahren Beklagte war, hinter dem Rücken des zuständigen Vorsitzenden Akteneinsicht in die Akten genommen und seiner nicht anwaltlichen vertretenen Mutter (traue niemals einem Anwalt) beim Schreiben ihrer eigenen Schriftsätze etwas unter die Arme geholfen. Er war auch noch so blöd, sich als Zuschauer in die Verhandlung zu setzen. Der Vorsitzende, der den Sachverhalt durchschaut hat, trug das in der öffentlichen Verhandlung vor brachte den hochrotanlaufenden Richterkollegen in eine sehr peinliche Situation, die nicht ohne Konsequenzen für ihn blieb.

Ich habe in solchen Fällen gute Erfahrung mit der Einschaltung des Landesdatenschutzbeauftragten gemacht. Die sind an solchen Fällen sehr interessiert und stellen dem Gerichtspräsidenten unangenehme Fragen, der daraufhin einen ausführlichen schriftlichen Bericht erstatten muß, was wiederum auf die involvierten Beamten und Richter zurückfällt.

kj hat gesagt…

@anonym
Der Sohn darf doch auch als Richter im Parteiprozess für seine Mutter Schriftsätze verfassen, sie sogar im Prozess vertreten und für sie ganz offiziell Akteneinsicht nehmen. Er darf sich nur nicht dafür bezahlen lassen.
Die frühere Naziregelung, die dafür sorgte, das keine Juden Rechtsberatung erteilen dürfen (nachdem Juden kein Anwalt mehr sein durften) gilt doch nicht mehr.
Ich denke auch im Anwaltsprozess kann die Partei Schriftsätze einreichen, bin mir aber da nicht sicher.
Was natürlich nicht geht, ist die eigenmächtige Verschaffung der Akteneinsicht.

Anonym hat gesagt…

"Was natürlich nicht geht, ist die eigenmächtige Verschaffung der Akteneinsicht."
Und genau das ist doch der springende Punkt.
Der Vergleich mit dem Nationalsozialismus ist vollkommen verfehlt und im Übrigen reine Polemik.

kj hat gesagt…

@anonym
das frühere Rechtsberatungsgesetz wurde 1935 verabschiedet und diente
dazu zu verhindern, das ausgeschlossene jüdische Rechtsanwälte (und andere kritische Geister) Rechtsrat zu erteilen, den die Nazis ihren linientreuen Anwälten vorbehalten wollten. Nach dem Krieg wurden jüdische Anwälte wieder zugelassen, aber das Gesetz beibehalten, weil es ja auch sonst für die Pfründe der Anwaltschaft
nützlich war. Komischerweise musste die Bevölkerung von Gesundheitstipps von Nichtärzten nicht geschützt werden. Jahrzehntelang war die Justiz vom Geist der Nazis geprägt, auch heute wundert es, das das Mitwirken von V-Leuten eine Partei verfassungsgemäß macht, aber der provozierte Verkauf von Drogen an einem V-Mann allenfalls zu einer geringen Strafmilderung führt.
Wieso kann einem Angeklagten nach Abschluss der Ermittlungen auch ohne Anwalt nicht einfach Akteneinsicht gegeben werden? Was sollen diese Geheimverfahren?

 

kostenloser Counter

XING frisch gebloggt Newstin Piratenblogger Blog Top Liste - by TopBlogs.de