10 August 2010

Sie können es nicht lassen

Es gibt Staatsanwälte, die es einfach nicht vertragen können, wenn es ihnen nicht gelingt, einen Beschuldigten, von dessen Schuld sie überzeugt sind, anzuklagen. Wenn ihnen das dann nur Kopfschmerzen bereitet, mag das genügend Strafe für eine falsche Einstellung zum Beruf sein.

Wenn aber Staatsanwälte in solcher Situation, zumal dann, wenn sie als einer von unzähligen Pressesprechern einer Staatsanwaltschaft die Möglichkeit haben, aus ihrem persönlichen Problem ein Problem des ehemals Beschuldigten zu machen, quasi nachtreten und trotz Einstellung des verfahrens "mangels Tatverdacht" dem nicht mehr Verdächtigen von hinten in die Beine treten, müsste man sie, um bei dem Bild zu bleiben, vom Platz stellen.

So jetzt geschehen in Braunschweig:

Klaus Ziehe, Sprecher des Braunschweiger Staatsanwaltschaft: "Das Verfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt. Der Anfangsverdacht gegen den Vereinschef besteht aber weiter."
Quelle: newsclick

Ein solcher Satz ist unsachlich und in höchstem Maße unfair, denn die Fortsetzung des Strafverfahrens mit dem Ziel des Nachweises der Unschuld kann niemand verlangen; denn dem Beschuldigten, der unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs. 2 MRK) steht, kann auch eine der Einstellung des Ermittlungsverfahrens vergleichbare gerichtliche Entscheidung keine weitergehende Rehabilitierung verschaffen (BVerfG NStZ 1984, 228, 229).

Sagt ein Staatsanwalt aber zuvor, in Wirklichkeit bestehe der angebliche Tatverdacht - in welcher Form auch immer weiter - hat es gerade keine Rehalibitierung gegeben. Aber dieser spezielle Pressesprecher ist leider für unsachliche und unpassende Äußerungen in der Vergangenheit schon kräftig in den Vordergrund getreten.

Und dann gab es noch das, dieses und jenes.



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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1 Kommentar:

BV hat gesagt…

Vielleicht soll das die negative Anwendung von Nr. 88 Satz 2 RiStBV sein.

 

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