16 August 2010

Ergänzung der StPO zwingend notwendig

Es gibt Verhandlungen in Strafsachen, bei denen einem vor Augen geführt wird, dass die Strafprozessordnung zwingend erweitert werden muss.

Heute ist wieder solch ein Tag. Die Art und Weise und der Inhalt der Befragung durch den Verteidiger eines anderen Angeklagten lässt mich zu der Überzeugung kommen, dass unbedingt demnächst die Möglichkeit des Befangenheitsantrages gegen Mitverteidiger eingeführt werden muss.

Und die Mandantin des Kollegen sollte sich auch überlegen, ob es noch schlechtere Alternativen gibt.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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9 Kommentare:

Detlef Burhoff hat gesagt…

ich denke, es geht um die Befrahung des Mitangeklagten? Man darf dabei natürlich bei widerstreitenden Verteidigungsinteressen nicht übersehen, dass der andere Verteidiger Beistand seines Mandanten ist. Der Mitangeklagte muss die Fragen ja auch nicht beantworten (ich weiß, macht sich nie so schön :-)). Und: Die Fragen des anderen Verteidigers können ja auch beanstandet werden. Ihc weiß, ich weiß: Bringt alles Leben in die Bude :-)

Werner Siebers hat gesagt…

Einer von vielen Verteidigern befragt einen von vielen Angeklagten. Das Fragen hat er nicht gelernt, er labert und labert, bevor er dann vergisst, was er fragen wollte. Beim Labern fasst er alles brühwarm zusammen, was im Sinne der Anklage für einen Bandentatbestand sprechen könnte - der auch seiner Mandantin vorgeworfen wird.

Robe wegnehmen, Zulassung entziehen und bloß weg!

Detlef Burhoff hat gesagt…

das hört sich nicht gut an.

Anonym hat gesagt…

Ein interessanter Gedanke, aber wer soll den Befangenheitsantrag gegen den Verteidiger stellen dürfen?

Der Angeklagte? Er merkt ja nicht, dass er schlecht verteidigt wird, sonst würde er das Mandat kündigen.

Der Mitangeklagte bzw. dessen Verteidiger? Ich befürchte einen (möglichen) Interessenkonflikt.

Der Staatsanwalt? Ebenfalls problematisch.

Das Gericht? Vielleicht noch am ehesten (wenn die Aufgabe als neutraler Entscheider ernst genommen wird, was entgegen aller Unkenrufe regelmäßig der Fall sein dürfte) - allerdings spricht da das Recht auf freie Anwaltswahl dagegen.

Unbestritten muss man manchen Angeklagten (nach meiner Erfahrung) auch vor seinem Verteidiger schützen und das Gericht hat (wiederum wenn es seine Aufgabe ernst nimmt) gewisse Fürsorgepflichten. Anstelle der Ablehnung des gewählten Verteidigers wäre es aber wohl weniger problematisch, wenn das Gericht dem Angeklagten einfach einen zusätzlichen Pflichtverteidiger beiordnen können würde. Das wäre allerdings eine schallende Ohrfeige für den bisherigen Anwalt, könnte zu erheblichen Zwistigkeiten innerhalb der Anwaltschaft führen und wenn der Angeklagte nicht ganz merkbefreit ist, sucht er sich am Ende noch einen völlig neuen Anwalt. Ich stelle mir chaotische Szenen vor...

Haben Sie einen besseren Vorschlag?

Matthias hat gesagt…

Wenn dei STPO erweitert wird, dann um einen § 359 Abs. Nr 7:
wenn sich im nachhinein herausstellt, dass der Verteidiger unfähig war, die Rechte des Angeklagten in seinem Sinne wahr zu nehmen. Eine Verurteilung wegen Parteiverrats gegen den Verteidiger ist nicht erforderlich.

Neben einem gerechten Strafverfahren (weiss noch jemand von den alten, was das mal war?) fördert das auch die Lust der Richter, den Angeklagten einen Verteiger und keinen Urteilsbegleiter zu bestellen.

kj hat gesagt…

spricht man sich eigentlich nicht vorher ab, welche Verteidigungsstrategie am sinnvollsten ist?

Anonym hat gesagt…

@Mathias

Den Aufhebungsgrund der unzureichenden Verteidigung haben die Amis schon sehr lange.

Die Hürden sind aber hoch.

Es muss dargelegt werden, dass notwendige Tätigkeit unterlassen wurde, (fehlendes Opening Statement, fehlende Benennung von Entlastungszeugen, fehlende Benennung von Gegengutachtern etc., fehlender Befangenheitsantrag, etc....)
oder schädliche Tätigkeit entfaltet wurde.

Diese Handlungen dürfen, einzeln oder in der Gesamtschau, nicht mehr durch die Freiheit der anwaltlichen Vertedigungsstrategie gedeckt sein, mithin kein im absoluten Mandanteninteresse (Parteiprozess !!!) handelnder Jurist die Handlung(en)getätigt oder Unterlassen hätte.

Kurz ein Stock auf der Verteidigerbank mit drappierter Robe hätte eine effektivere Verteidigung darstellen müssen.

Es darf auch nicht ausgeschlossen sein, dass es sich zugunsten des ANgeklagten ausgewirkt hätte, wenn die Handlungen erfogt wären.

rawil hat gesagt…

Ich würde den Kollegen mal auf sein kontraproduktives Handeln ansprechen.
Ist er denn Pflichti? Dann könnten Sie ja mal einen Antrag nach § 143 StPO denken ;-) Der § findet auch Anwendung, wenn für die Rücknahme der Bestellung ein wichtiger Grund vorliegt. Und der BGH hat mal entschieden, dass das auch bei Unfähigkeit des Verteidigers angenommen werden kann :-)

Anonym hat gesagt…

Vielleicht hilft am Ende ja noch eine Chubacca Verteidigung :)

 

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