24 August 2010

Frechheit

Die Kammer hatte zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei meinem Mandanten eine Strafe von höchstens 4 Jahren und mindestens von 3 Jahren und 9 Monaten im Raume stände.

Nach ausführlicher Beweisaufnahme die Plädoyers der verschiedenen Verteidiger verschiedener Angeklagter.

Urteil: 3 Jahre und 6 Monate für meinen Mandanten, also weniger, als die Kammer als Untergrenze angesagt hatte.

Ein mich unterstützender und begeleitender Kollege wagt es doch tatsächlich, hinterher zu fragen, was ich meine, was die Kammer bewogen haben könnte, die angesagte Untergrenze doch noch zu unterschreiten.

Mein grandioses Plädoyer natürlich, was denn sonst!!



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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4 Kommentare:

NEBGEN - rough justice hat gesagt…

Drei Jahre sechs Monate ist doch viel zu viel! ;-)

kj hat gesagt…

Es ist schon höherer Schwachsinn des Gerichts sich vor der Hauptverhandlung auf so einen engen Strafrahmen festzulegen.
Die gesetzlichen Strafrahmen sind viel weiter und ob 3 oder 4 Jahre Haft, das läßt sich rechtlich weder aus dem Resozialisationsgedanken (der nun mal Gesetzeslage ist, ob man das richtig erachtet oder nicht) noch sonstwie begründen.

Es wäre sachdienlicher gewesen, zu sagen, die Strafe liegt um die 4 Jahre und bei einem von Reue und Besserung geprägten Geständnis wären 3 Jahre noch vertretbar (ist ja auch gesetzlicher Strafmilderungsgrund).

Da hätte man sich vielleicht die Beweisaufnahme sparen können.

Anonym hat gesagt…

Da die Staatsanwaltschaft dem vorgeschlagenen Strafrahmen zugestimmt haben muß (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO) ist ihr Rechtsmittel vorprogrammiert.

Werner Siebers hat gesagt…

Falsch, da muss niemand zustimmen, wenn kein förmlicher Deal erfolgt, und so können alle ins Rechtsmittel; das wäre aber auch bei einem förmlichen Deal möglich, eine entsprechender Rechtsmittelverzicht wäre unzulässig und damit wirkungslos.

 

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