20 August 2010

Wenn blinde Krähen hacken


Immer wird behauptet, "in der Justiz" herrsche das Krähenprinzip vor, also, dass "eine Krähe der andere angeblich kein Auge aushacke".

Die Anwaltschaft darf man da getrost ausnehmen, dort wird das Gegenteil immer mehr zur Regel. Da gibt es einige Rechthaber, die völlig grundlos Kollegen anscheißen oder schlecht machen, nur um irgendwelche eigenen Vorteile, und seien sie noch so klein, zu ergattern.

Ein ganz schlimmes Beispiel habe ich jetzt beim Vorsitz eines Anwaltsgerichtes. Da wird meine Beiordnung als notwendiger Verteidiger mit hanebüchenen Argumenten abgelehnt, gleichzeitig wird eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Beschwerde gegen diese Entscheidung erteilt.

Am nächsten! Tag wird mein Mandant aufgefordert, binnen einer Woche einen anderen Wahlverteidiger zu benennen, da ihm sonst ein (anderer) Pflichtverteidiger beigeordnet werden könne.

Davon abgesehen, dass die handelnde Person erkennbar bar jeglicher Ahnung von der Systematik Wahlverteidiger/Pflichtevrteidger/notwendiger Verteidiger/Pflichtverteidigung ist, stellt es natürlich eine traurige Frechheit dar, nicht einmal abzuwarten, ob ein Rechtsmittel eingelegt wird, geschweige denn, eine Beschwerdeentscheidung abzuwarten.

Es wird der Eindruck erweckt, dass bei der eigenen Gerichtsbarkeit noch mehr jedes rechtsstaatliche Handeln mit Füßen getreten wird, als die Anwaltschaft bei ordentlichen Gerichten bemängelt.

Peinlich für die gesamte Anwaltschaft!

Und dann hab ich auch noch hier, da, dort und dies gelesen.



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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6 Kommentare:

kj hat gesagt…

Ich kenne das eigentlich nur so, das man den als Pflichtverteidiger nimmt, den der Angeklagte will, selber Schuld, wenn dieser dann nichts taugt.
Aber vielleicht bedarf es bei Ihrem Mandanten wegen geistiger Schwäche einer besonderen Fürsorge des Gerichts. Sind Sie so schlecht, dass das Gericht diese ungewöhnliche Maßnahmen ergreifen muss? Würde mir zu denken geben ;-)
Die Wortbestätigung ist trist!

GG hat gesagt…

Ohnehin stellt sich (auch vor dem Hintergrund des Art. 101 Abs. I S. 1 GG) die Frage, wozu Anwaltsgerichte überhaupt existieren. Macht sich ein Anwalt strafbar, kommt er ohnehin (zunächst) vor die ordentliche Strafgerichtsbarkeit. Macht er Fehler, haftet er zivilrechtlich und kann ggf. vor den entsprechenden Gerichten in Anspruch genommen werden.

Wozu also Anwaltsgerichte?

P.S: Über die Motivationslage von Anwälten, die sich als Richter über ihre Kollegen aufstellen lassen, denke ich jetzt hier nicht laut nach.

Carsten R. Hoenig hat gesagt…

@GG
Also ich lasse mir meine eventuellen Berufsrechtsverstöße (und nur darum geht's beim Anwaltsgericht) lieber von Anwälten vorwerfen als von Richtern.

Werner Siebers hat gesagt…

@Carsten

Hatte ich bisher auch so gedacht, nur bei dem Anwaltsgericht, mit dem ich jetzt zu tun habe, befallen mich ernste Zweifel ....

kj hat gesagt…

Hat der Anwalt eigentlich die Wahl, dass der Fall vor einem ordentlichen Gericht verhandelt wird?

Werner Siebers hat gesagt…

Keine Wahl

 

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