23 August 2010

Laut gewiehert ...

... hat er, am frühen Morgen, im Amtsgericht, der Amtsschimmel!

Der Zeuge, Polizeibeamter, konnte, wie so oft in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, unverrichteter Dinge wieder gehen, weil seine Vernehmung nach Geständnis der Angeklagten nicht mehr nötig war.

Er wurde hereingerufen und gefragt, ob er denn Auslagen hatte: "Ja, Fahrtkosten, angereist aus Pössenbach."

Das Gericht füllt den Anweisungsbogen aus und entlässt den Zeugen in Richtung Zahlstelle. Nach geschätzt 10 Minuten erscheint der Zeuge erneut und teilt mit, dass er Probleme beim Kostenbeamte habe, weil das Gericht auf dem Anweisungsbogen Fössenbach und nicht Pössenbach aufgeschrieben hatte, und Pössenbach liegt nun einmal 9 km weiter vom Gericht entfernt als Fössenbach, und obwohl der Polizeibeamte seinen Personalausweis vorgelegt hatte, war der Kostenbeamte nicht bereit, insoweit eine Korrektur vorzunehmen.

Der Polizeibeamte musste wieder in den Gerichtssaal, die Verhandlung wurde gestört, das Gericht musste den Vordruck korrigieren, dann musste der Zeuge wieder zum Kostenbeamten.

Wegen im Zweifel 2,70 €.

Es wiehert.

Irgenwie habe ich es dieser Tage mit den Pferden und deren Scheiße.






DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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5 Kommentare:

Christian hat gesagt…

Das ist die große Macht des kleinen Beamten. Der geht dann entspannt um 14.30 Uhr nach Hause und hat es dem doofen Richter mal ordentlich gezeigt.

Revisor hat gesagt…

Es hilft ja manchmal, wenn man sich überlegt, auf welche abstrakte Regel man hinauswill.

Nach Ihrer Ansicht müsste die also lauten:

1. Das Gericht entscheidet, für welche Wegstrecke dem Zeugen Auslagenersatz zusteht.

2. Ist das Gericht hierbei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, ist seine Entscheidung unbeachtlich. In diesem Fall legt der Kassenbeamte den auszuzahlenden Geldbetrag im Einvernehmen mit dem Zeugen selbständig fest.

Richtig?

kj hat gesagt…

2,70 Euro das kommt immer auf die Perspektive an.

2,70 Euro reichen in Sachsen für einen Haftbefehl, auch bei schwarzfahrenden Ersttätern.
Die sind übrigens in der Kriminalitätsbequämpfung statistisch die erfolgreichsten Bundesländer.

2,70 Euro Büromaterial mitnehmen reichen für eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung trotz jahrelangem Arbeitsverhältnis.

Für einen Richter, einen Anwalt oder Staatsanwalt ist das natürlich nicht viel.

Werner Siebers hat gesagt…

@Revisor

Ja, ich halte die Einführung einer Bagatellgrenze für zwingend notwendig, bis zu der der Kostenbeamte selbständig Korrekturen vornehmen darf, um den Amtsschimmel etwas leiser wiehern zu lassen.

Olaf Johannes hat gesagt…

Das Foto ist genial! Du solltest bei der hiesigen HBK um eine Professorenstelle in Fotografie nachsuchen.

 

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