12 Juni 2010

Um den heißen Brei

Irgendwie fällt mir auf, dass die Stellungnahme einer Generalstaatsanwaltschaft zu einer Haftbeschwerde gegen einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl sich unglaublich langatmig über 7 Seiten erstreckt.

Dass dann zu dem entscheidenden Aspekt auf diesen sieben Seiten nicht zumindest auch ein wenig geschwafelt Stellung bezogen wird, kann nur entweder bedeuten, dass die Generalstaatsanwaltschaft bewusstzu dem entscheidenden Punkt keine Stellung bezieht, weil ihr nichts dazu einfällt, oder dass das Landgericht die Akte nicht vollständig zur Verfügung gestellt hat und eine "Bereinigung" vorgenommen hat.

Das wird herauszubekommen sein.

Und dass die Tatsache, dass mitgeteilte Termine grundlos gestrichen werden und ein Hauptverhandlungsbeginn entgegen einer Ankündigung deutlich später gelegt wird, dürfte wenigstens bei der Frage der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung - auch eines außer Vollzug gesetzten - Haftbefehls eine nicht ganz unwichtige Rolle spielen.




DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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1 Kommentar:

kj hat gesagt…

Verwundert Sie das? Es ist doch bei Urteilen und auch Gutachten häufig, das viel auf Tatbestand und unwesentliche Rechtsfragen eingegangen wird und es beim Wesentlichen dünn wird, dann mit leeren Phrasen argumentiert wird.

Allerdings ist nach meinem Rechtsgefühl das Beschleunigungsgebot nicht mehr ganz so dringend, wenn der Angeklagte nicht in Haft, sondern mit Auflagen auf freien Fuss ist.
Bin da aber kein Fachmann.

 

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