15 Mai 2009

Keine Blutprobe ohne richterliche Anordnung

Es kann nicht oft genug darauf hingewiesen werden, damit kein Ermittlungsbeamter sich herausreden kann, dass er davon nicht gewusst hat:

Keine Blutprobe ohne richterliche Anordnung!

Die Tendenz vieler Oberlandesgerichte ist eindeutig: Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz zieht ein Beweisverwertungsverbot nach sich!

Neuestes Beispiel, erstritten durch den Kollegen Estel aus Chemnitz, das OLG Dresden.

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Hallo Herr Siebers, ein sehr interessanter Beitrag.
MfG der tägliche Leser (Nichtjurist)

 

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