23 August 2008

Bewährungswiderruf trotz fehlender Überzeugung von der neuen Tat

Der Mandant wurde vor einigen Jahren zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Während der noch laufenden Bewährungszeit wurde er von einer Zeugin bezichtigt, erneut eine einschlägige Tat begangen zu haben.

Trotz heftigen Bestreitens und dünner Beweislage gab es Untersuchungshaft, Anklage, Verurteilung und Revisionsverwerfung.

Danach soll die Belastungszeugin gegenüber einer damaligen Freundin gestanden haben, den Mandanten zu Unrecht belastet zu haben, um leichter an dessen Geld zu kommen.

Daraufhin wurde ein Wiederaufnahmeverfahren angestrengt, in dem nach Antrag der jetzt zuständigen Staatsanwaltschaft nun die Entlastungszeugin, gegenüber der das Geständnis der Falschbezichtigung abgelegt wurde, vernommen werden.

In dieser Phase widerruft nun das Landgericht die ursprüngliche Bewährung mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmeverfahrens völlig offen seien.

Es bleibt abzuwarten, ob das Oberlandesgericht und ggf. das Bundesverfassungsgericht es zulassen, dass ein Gericht eine Bewährung widerruft, obwohl es von der Begehung der neuen Tat gerade nicht überzeugt ist und die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmeverfahrens ausdrücklich für völlig offen hält.

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