10 Mai 2006

Staatsanwaltschaft Lüneburg und die Rückbelastungsgefahr

Manchmal sind Staatsanwaltschaften ja von der eigenen Rechtskenntnis mehr als überzeugt. Bei einer Mandantin, die wegen eines BTM-Geschäftes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, versucht man nun das alte Spiel, sie wegen ihres bisher unbekannten Lieferanten als Zeugin zu vernehmen. Mein Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zur Rückbelastungsgefahr bei Benennung des Lieferanten wird abgetan zunächst mit dem Hinweis, dass die Rechtsprechung dort bekannt sei. Dass sie vielleicht bekannt ist, mag sein, verstanden wird sie möglicherweise aber nicht. Denn der Hinweis, dass man keine Veranlassung sehe, wegen weiterer Vorfälle zu ermitteln, lässt befürchten, dass man die Augen davor verschließt, dass man ermitteln müsste, wenn der angeschwärzte Lieferant nun seinerseits zurückschlägt und aus Rache über mehr plaudert, als bisher bekannt.

Und dass man dann auch noch in möglicher Unkenntnis der einschlägigen Rechtsprechung den Klassiker präsentiert,nämlich das Ansinnen, einen schriftliche Vollmacht vorzulegen, verspricht eine erfrischende Auseinandersetzung.

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