22 Februar 2010

Beharrlichkeit führt oft zum Ziel

Der Mandant wäre sicher zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren oder mehr verurteilt worden. Der einzige Belastungszeuge war ein typischer Kronzeuge, der schon einige Male Vorteile nach § 31 BTMG eingesackt hatte. Staatsanwaltschaft und Gericht wollten auch in diesem Verfahren zunächst diesem Zeugen wieder glauben.

Nachdem ich aber darauf bestanden habe, dass sämtliche Akten, die diesen Zeugen betrafen, beigezogen werden und ich dem Zeugen auch noch herausgelockt habe, seinen damaligen Verteidiger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, stellte sich plötzlich heraus, dass der Zeuge früher völlig abweichende Angaben zu demselben Geschehen gemacht hatte.

Und schon war sogar der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bereit, einen Freispruch zu beantragen.

So geschah es denn auch.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung


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1 Kommentar:

helmut karsten hat gesagt…

In BY sind das dann "Vertrauenspersonen", die bei der Justiz (über die Rechtsstaatlichkeit hinaus) sehr beliebt sind. Zum Beispiel wurde mein Frustschläger bei seiner erneuten Gewalttat-Strafsache mit einer "guten Sozialprognose" versehen und daraufhin zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Als Vorstrafen wurden 11 (elf) "Zähler" vorgelesen. Tatsache ist, dass er bereits in 2004 mit 24 (meist Gewalttaten) im Zentralregister stand. Niemals war der Mann auch nur 5 Jahre straffrei, sodass ja auch keine Löschungen hätten beantragt werden können.
In der gegen mich geführten Strafsache wurden, um meine Notwehrlage zu unterdrücken, die Zentralregistereinträge meines Angreifers NIEMALS zugelassen. siehe Urteil Zivilurteil, auf meiner HP. Im Gegenteil. In dem Urteil wurde dem Frustschläger (wörtlich) das Faustrecht zugestanden, wenn andererseits mir das Notwehrrecht verweigert wurde.

 

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