Hin und wieder lesen sich Urteile in Strafsachen wie langatmige Romane, deren Autoren zu viel Zeit haben und insbesondere vergessen haben, dass sie von Steuergeldern bezahlt werden. Diesen Laber-Monstern hat der Bundesgerichtshof mal wieder aufgezeigt, was von solch unerträglichem Wortschwall gehalten wird:
Das Abfassen unangemessenen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 276 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und den Bestand des Urteils zu gefährden (BGH NStZ-RR 2009, 183).
1 Kommentar:
Ein RECHTSANWALT, der sich über Gelaber und zu ausschweifende Ausführungen beschwert. Das ich das mal erleben durfte...
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