07 Mai 2010

Auch zweimal ist nicht so schlimm

Das erinnert mich an die köstliche Geschichte mit dem "schuldunfähigen Haftrichter", die sicher ein ganz besonderes Kapitel in dem Buch "Wie schützt sich die Justiz selbst" aufschlagen ließ.

Was ist jetzt geschehen? Ich berichtete bereits hier und hier, dass ein Oberstaatsanwalt innerhalb weniger Monate in zwei völlig verscheidenen Verfahren vor Anklageerhebung in Abschlussvermerken über die angeblichen Vorbelastungen des jeweiligen Angeschuldigten völlig falsche Angaben gemacht hat, so dass der Eindruck entstanden ist, dass schlicht üble Stimmungsmache betrieben werden sollte.

Einer der Angeschuldigten hatte mich sodann wegen dieser definitiv falschen Angaben Anzeige wegen Beleidigung und aller anderer in Frage kommenden Delikte gegen den Oberstaatsanwalt erstatten lassen, was nun zu folgenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig geführt hat:
Allein das zweimalige Auftreten eines Fehlers reicht zum Beweis eines vorsätzlichen Handelns nicht aus, zumal verschiedene Personen "betroffen" waren und zwischen den beanstandeten Verfügungen über vier Monate lagen.
Ok, dabei muss man natürlich auch daran glauben, dass das wirklich nur zweimal in vier Monaten vorgekommen ist, und dass zufällig gerade diese beiden Beschuldigten, die tatsächlich überhaupt nichts miteinander zu tun haben, sich später von demselben Verteidiger vertreten ließen.

Aber ich merke mir, dass auch ein zweiter "Irrtum" als Vorsatznachweis nicht ausreicht - das gilt hoffentlich nicht nur für Oberstaatsanwälte.

DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

An juristische Laien werden immer strengere Maßstäbe angelegt als an Juristen. Erinnert mich auch an eine Revisionsentscheidung, in der darüber zu befinden war, wie es sich auswirkt, wenn der Richter vergessen hat, den Angeklagten über seine Aussagefreiheit zu belehren. Nach Meinung des Revisionsgerichts war der Fehler unbeachtlich, da der Angeklagte ja nicht das erste mal vor Gericht gestanden habe und die StPO kennen müsse. Er schon, der Richter aber nicht... (finde leider gerade die Fundstelle nicht).

Erinnert auch an die unselige Nachkriegsrechtsprechung zur Rechtsbeugung durch Richter im "Dritten Reich". Die Richter an Sondergerichten konnten nicht wissen, daß sie keine unabhängigen Richter waren, sondern nur Mitarbeiter eines Terrorinstruments. Den Denunzianten, die den Sondergerichten die Angeklagten "zugeführt" hatten, wurde jedoch nach dem Krieg vorgeworfen, jeder Depp habe erkennen müssen, daß das keine unabhängigen Richter, sondern nur Terrorhelfer waren. Jeder Depp, bis auf die Richter selbst...

Anonym hat gesagt…

ahh, es gibt also nicht nur eine Rechtsprechung für Normalos und die für die Eliten, es gibt auch noch die für die Judikative. Hätt ich Depp mit ja denken können ...

Helmut Karsten hat gesagt…

Immer wenn es ein Thema gibt, bei dem die Justiz sich als die "Untouchables" erweisen, mache ich vorher die Katzenklos sauber. Meine Art mich an Sch**** zu gewöhnen - denn damit hat man es zu tun, wenn sich die "Rechtssprecher" (oder "Rechts" Sprecher)mal wieder gegenseitig selbst Recht sprechen..

So zum Beispiel ist der StA, welcher den § 153 (1) völlig rechtswidrig angewandt hatte, von mir 258 a (1)(2), angezeigt worden.
Er hatte die Anzeige GEGEN den mannigfaltig vorbestraften Frust- schläger eingestellt, obwohl die zu meinen Ungunsten verübten Gewalttaten schwerwiegender waren, als die Ursprungstat der KV, für die er (der Schläger) letztlich verurteilt wurde....(HP "Tat, Ermittlg. und Verhandlung").
Bis zum OLG-Bamberg wurde der Vorgang kategorisch eingestellt).
Der StA ist jetzt Richter in Fürth/Bayern. Richtig 'Bayern' wo sonst??
meinen Fall kann man googeln.

 

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