02 September 2009

Endlich wird der Richtervorbehalt ernst genommen

Das OLG Hamm stärkt weiter den Richtervorbehalt und geht von einem Verwertungsverbot aus, wenn Dursuchungen ohne richterliche Anordnung vorgenommen werden. Gleichzeitig werden Konsequenzen daraus gezogen, dass die Justiz die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Problembereicht ignoriert und ausgesessen hat.

Insbesondere auch unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts des verfassungsrechtlich angeordneten Richtervorbehalts bei Wohnungsdurchsuchungen führt dessen gröbliche Verletzung durch die Justizverwaltung zu einem Verwertungsverbot. Angesichts der sich über mehrere Jahre erstreckenden Untätigkeit der Justizverwaltung trotz Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Richtervorbehalts und der Tatsache, dass ein richterlicher Eildienst zur Nachtzeit im Landgerichtsbezirk Bielefeld spätestens im Jahre 2006, wahrscheinlich aber bereits im Jahre 2005 hätte errichtet werden müssen - bis dahin wäre es der Justizverwaltung problemlos möglich gewesen, die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und daraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen - konnte auch nicht mehr von einem Verwertungsverbot abgesehen und statt dessen zunächst eine angemessen Übergangsfrist zur Einrichtung des erforderlichen nächtlichen Bereitschaftsdienstes abgewartet werden.
OLG Hamm, Urteil vom 18.08.2009, Az: 3 Ss 298/08

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