Zur Zeit kaut die Berliner Justiz gerade an den Fingernägeln und versucht etwas zu rechtfertigen, was nach dem bisherigen Prozessverlauf, wenn denn die Schilderung in der TAZ auch nur annähernd richtig sein sollte, niemals zu rechtfertigen ist, nämlich die Inhaftierung einer Person aufgrund einer Beweislage, die nicht mehr verdient als die Bezeichnung "desaströs"!
Die an ihrer Festnahme beteiligte Polizistin L. beschreibt als Zeugin, wie es dazu kam. L. war zusammen mit ihrem Kollegen Sch. in einem Streifenwagen in der Liebigstraße unterwegs. Der Kollege, nicht sie, habe eine dunkelgekleidete jugendliche Person Richtung Frankfurter Tor gehen gesehen, so die Zeugin. Dunkel gekleidete Personen seien aufgrund der vielen Brandstiftungen per se verdächtig. "Wir waren sensibilisiert", so L.
Man habe kehrtgemacht, um der Person zu folgen. Da hätten sie und ihr Kollege an einem der geparkten Autos einen Feuerschein gesehen. Auf einem Reifen des Opel hätten drei Grillanzünder gebrannt. Der Kollege Sch. habe die Brandsätze mit dem Schlagstock heruntergeschoben, berichtet die Beamtin L. Sie selbst sei zu Fuß in Richtung Treppe am Frankfurter Tor gerannt. Von dem Moment an, wo sie aus dem Wagen gestiegen sei, habe sie die Straße immer im Blick gehabt, aber keine Person gesehen.
Oben auf der Treppe angekommen, habe sie auf dem davorliegenden Platz "mittig" eine Person laufen gesehen. Auf dem Platz seien noch zwei, drei weitere Menschen gewesen. Ihr Kollege sei mit dem Wagen nachgekommen und habe auf eine Person gezeigt, die er an der Statur erkannt haben will.
Klar, im Dunkeln eine dunkel gekleidete Person so an der Statur erkannt, dass es keine andere Person hätte sein können. Klar, ja natürlich, das überzeugt sofort.
Leider müssen die dort verteidigenden Kolleginnen jetzt natürlich damit rechnen, dass der andere Polizeibeamte in Anbetracht der sich abzeichnenden recht dünnen Beweislage plötzlich Details zu berichten weiß, die bisher aus der Akte so nicht erkenntlich waren.
Der Prozess findet am 13.10.2009 seine Fortsetzung und bietet sicher eine Chance als lehrreiches Beispiel für verantwortungsbewusste Beweisführung - in welcher Instanz auch immer.
Die Definition des Beschleunigungsgrundsatzes wird in diesem Verfahren schon an die Grenzen des Absurden geführt, wie der Kollege Carsten Hoenig zu berichten weiß.
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