06 Mai 2012

Habe ich nicht

Dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht zwingend der Sachbearbeiter der verhandelten Sache sein muss, liegt in der Natur der Sache. Dass es in umfangreicheren und/oder komplizierteren Sachen wünschenswert wäre, mit dem Sachbearbeiter zu tun zu haben, damit man einen Gesprächspartner hat, der weiss, worüber er redet, steht auf einem anderen Blatt.

Dass aber der Nichtsachbearbeiter beginnt, Anklagepunkte zu verlesen, die mit dem Eröffnungsbeschluss der Strafkammer ausdrücklich nicht zugelassen worden sind und auf die Frage, ob sich denn der Eröffnungsbeschluss, der vor Wochen ergangen und der Staatsanwaltschaft zugestellt ist, nicht in seiner Handakte befindet, antworten muss:

Habe ich nicht!

ist als, nun sagen wir, ein wenig unglücklich zu bezeichnen.




DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

5 Kommentare:

Carsten R. Hoenig hat gesagt…

... beantrage ich die Aussetzung, hilfsweise die Unterbrechung der Verhandlung, um der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu geben, sich gewissenhaft auf ihre Aufgaben in diesem Verfahren vorbereiten zu können.

Gegebenenfalls Gerichtsbeschluß beantragen, damit das aktenkundig wird.

schneidermeister hat gesagt…

@CRH
Antrag abgelehnt. Eine Grundlage hierfür ist in der StPO nicht ersichtlich. Die StA hat sich vorbereitet, und zwar nicht zu wenig, sondern zu viel. Da ein Zuviel kein Mangel ist und die HV ohne weiteres über den zugelassenen Teil der Anklage erfolgen kann, wäre der Angeklagte auch in keiner Weise beschwert.

NEBGEN - rough justice hat gesagt…

@ schneidermeister: Das ist möglicherweise ein wenig formalistisch gedacht. ;-) Die StA hat sich nicht zu wenig oder zu viel vorbereitet, sondern gar nicht. Das ist leider nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Ich persönlich finde das noch nicht einmal schlimm; viele Verfahren kann man in der Tat auch ohne Vorbereitung bestreiten. Schlimmm wird es erst, wenn der ahnungslose Sitzungsvertreter anfängt zu erläutern, warum in der Sache, die er nicht kennt, eine Geldstrafe nicht mehr in Betracht kommt.

kj hat gesagt…

In Allerweltssachen bekommt der Staatsanwalt, so kenne ich es als Referendar die Handakten (so bis 10 Stück, meist 5 für den Verhandlungstag) mit meistens nur einer Kopie der Anklageschrift und dem Führungszeugnis am Vorabend. Die richtigen Akten hat das Gericht. Wenn vergessen wurde, den Nichteröffnungsbeschluss reinzulegen, dann darum, weil eine Nichtzulassung seltener vorkommt.

Die Schuld des Angeklagten muss sich eh aus dem Gang der Hauptverhandlung und nicht den Akten ergeben, da reicht ein Sitzungsvertreter. Das klappt auch jeden Tag zu hundertfach bei deutschen Gerichten. Die Staatsanwalt kann arbeitsökonomisch nicht sechs Sachbearbeiter an einem Tag zu einem Amtsrichter schicken.

Wenn nach den Zeugenaussagen und dem Bericht des Sachverständigen der Wohnungseinbruchsdiebstahl feststeht, dann kommt eine Geldstrafe in der Regel nicht mehr in Betracht, egal ob Sitzungsvertreter oder Sachbearbeiter. Oft beantragt ein Sitzungsvertreter auch Freispruch, wenn sich der Verdacht in der Hauptverhandlung nicht bestätigt hat.

pro sekution hat gesagt…

@kj:
Ihre korrekten ausführungen in allen ehren, aber wollen Sie hier ernsthaft drei langjährig erfahrene strafverteidiger (siebers, hoenig, nebgen) über die hintergründe der sitzungsvertretung belehren? das wissen die doch schon längst.
abgesehen davon geht es hier um was anderes, nämlich
a) um einen eröffnungsbeschluss, der anders lautet als die anklage (also nicht um einen nichteröffnungsbeschluss) und vor allem
b) darum, dass der sitzungsvertreter jedenfalls in umfangreicheren sachen kenntnis von der aktenlage haben sollte, insbesondere um einlassungen des angeklagten und bekundungen von zeugen vor der polizei mit ihren aussagen in der hauptverhandlungen abgleichen und ggf vorhalte machen zu können.

 

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