10 Dezember 2006

Selbst bei gefälschten Nacktbildern kein Auskunftsanspruch gegenüber Provider

Ein Webspace-Provider muss nach geltendem Recht nur gegenüber Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie Gerichten Auskunft über Daten seiner Kunden geben. Eine Auskunftsverpflichtung oder auch nur ein Auskunftsrecht gegenüber zivilrechtlichen Anspruchstellern besteht normalerweise nicht. Urheberrechtsinhaber und andere von illegalen Internet-Veröffentlichungen Gebeutelte müssen so regelmäßig erst die Staatsanwaltschaften mit Strafanzeigen zum Einholen von Providerauskünften bewegen, um dann über eine Akteneinsicht an die Namen und Adressen derjenigen zu kommen, an die sie sich zivilrechtlich halten können. Diesen von Anspruchstellern immer wieder als Ärgernis, von Datenschützern hingegen als notwendige Schutzmauer angesehenen Umstand hat das Kammergericht (KG) Berlin in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil gegenüber einer Prominenten, die gegen Verbreiter gefälschter Nacktbilder vorgehen wollte, bestätigt.


Quelle: heise.de

Immer wieder bemerkenswert, dass erst durch solche sinnfreien Prozesse überhaupt erst richtig bekannt wird, dass irgendwelche Fotos irgendwo veröffentlicht wurden.

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