In meinen Augen die typische Kuriertätigkeit, über die heute vor dem Landgericht Hildesheim verhandelt wird. Der Angeklagte holt knapp 100 g Kokain ab, soll es zu seinem Auftraggeber bringen und dafür  500,00 € erhalten. Nach der Rechtsprechung des 2. Strafsenates des BGH (siehe  hier) läge damit ein typischer Fall der Beihilfe vor.
Die Staatsanwaltschaft beharrt auf der weiten Auslegung des Begriffs des Handeltreibens und beantragt für diese eine Tat drei Jahre Freiheitsstrafe. Zuständig für Hildesheim ist der 3. Strafsenat des BGH. Es wird spannend, was die Kammer daraus macht.
 
 

 
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