19 Juni 2009

Blindunterschreiber

Mal wieder ein Strafbefehl, bei dem man sich fragt, was reitet eigentlich manche Amtsrichter, so einen Mist zu unterschreiben. Wer das absegnet, kann sich eigentlich nur rausreden damit, dass er nicht in die Akte geschaut hat und einfach geglaubt hat, dass die Staatsanwaltschaft weiß, was sie tut, wenn sie Strafbefehle beantragt.

Liebe Strafrichter, sie wissen (leider) oft nicht, was sie tun!

3 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Es ist leider nicht selten, daß ein Einspruch gegen einen Strafbefehl ohne weiteres einen Freispruch zur Folge hat, weil das vorgeworfene Verhalten nicht einmal strafbar ist. Gerade bei etwas abgelegeneren Straftatbeständen, z.B. aus dem Umweltstrafrecht, scheint es zu viel verlangt zu sein, einfach einmal in einem Kommentar zu schauen, bevor man einen Strafbefehl unterzeichnet.

Auf diese Weise werden viele Unschuldige, die es versäumt haben, rechtzeitig Einspruch gegen einen (angeblich ordnungsgemäß zugestellten) Strafbefehl einzulegen, schlichtweg aufgrund der Nachlässigkeit von Richtern verurteilt. Während man sich eigene Nachlässigkeiten jedoch gerne verzeiht, gelten Nachlässigkeiten von juristisch nicht vorgebildeten Angeklagten in der Regel strafbegründend, mitunter sogar strafverschärfend.

Zu allem Überfluß muß man dann häufig auch noch die schlechte Laune des Richters über sich ergehen lassen, der es gar nicht schätzt, auf seine Fehler aufmerksam gemacht worden zu sein. Einsicht, Entschuldigung? Zumeist Fehlanzeige. Es gibt aber auch Richter, die die Größe haben, ihren Fehler offen einzuräumen und sich dadurch viel mehr Respekt verschaffen, als die Damen und Herren, die auch noch übelgelaunt versuchen, sich zu rechtfertigen und die Schuld für die ganze Misere beim Angeklagten und dessen Verteidiger suchen (die ja schließlich auch mal vorher hätten darauf hinweisen können, daß das beanstandete Verhalten nicht unter Strafe steht).

Werner Siebers hat gesagt…

@ anonym: ... unterschreibe ich - nachdem ich es gelesen habe.

RA JM hat gesagt…

... und ein ganz schwerer Fehler im System ist es, dass derselbe Richter, der den Strafbefehl antragsgemäß erlassen hat, nach Einspruch gegen denselben über dessen Rechtsmäßigkeit befinden darf.

 

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