01 Juni 2012

Einhalt geboten

Manchmal ist die Forschheit von Amtsrichtern doch reichlich weitgehend. So hat das Amtsgericht Salzgitter einem Verurteilten die Bewährung widerrufen, weil dieser die Zahlungsauflage aus dem Bewährungsbeschluss nicht erfüllt hat. 

Die Tatsache, dass der Verurteilte nicht mehr zahlen konnte, weil er wegen eines Unfalls arbeitsunfähig geworden war und sogar die Pflegestufe 1 zuerkannt bekommen hatte, wurde vom Amtsgericht mit einem Federstrich vom Tisch gewischt.

Diese nassforsche Vorgehensweise wurde nun vom Landgericht Braunschweig (5 Qs 81/12 vom 23.05.2012) mit einem ausgewogenen Beschluss korrigiert:
Es liegt kein gröblicher und beharrlicher Auflagenverstoß vor. Der Verurteilte hat bereits am ........ einen schweren Motorradunfall in der ...... erlitten und hat als Folge derart starke gesundheitliche Beeinträchtigungen davon getragen, dass ihm am ......... Pflegestufe I zuerkannt worden ist. Dadurch ist der Verurteilte ohne eigene Einkünfte und die Familie des Verurteilten hat nur ... € zum Lebensunterhalt, mithin weniger als ihnen - ohne Wohnkosten - an Sozialleistungen zuständen. Vor diesem Hintergrund ist die Nichtzahlung der monatlichen Raten an ...... weder eingröblicher noch beharrlicher Verstoß gegen die Bewährungsauflagen.
Der Widerrufsbeschluss ist daher aufzuheben.
Es hat sich mal wieder gelohnt, zu kämpfen.



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Hatte das Gericht dem Betroffenen denn - wie vorgeschrieben - vor der Entscheidung Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben?

Sollte er die Gründe für die ausgebliebenen Zahlungen schon vor der WIderrufsentscheidung dargelegt haben, wäre ein trotzdem erfolgter Widerruf schon ein dicker Hund.

 

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