13 Januar 2007

Fernsehsender als Anstifter zu Straftaten

Einige Fernsehsender produzieren ihre Sensationen, wenn sie auf dem freien Informationsmarkt nichts mehr finden, was den Durchschnittsbürger hinter dem Ofen vorholt.

Da werden dann unabgeschlossene Fahrräder so auffällig drapiert, dass es garantiert scheint, dass sie demnächst vor versteckter laufender Kamera gestohlen werden; da werden Geldbörsen mitten auf den Fußweg gelegt, da werden Ärzte mit versteckter Kamera um Gefälligkeitskrankschreibungen gebeten; und die MIKADO-Geschichte in Halle an der Saale, bei der man 22 Millionen Datenbestände überprüfen lässt, um eine lächerliche Anzahl von Kleinkriminellen zu finden, gehört auch mit in diese Schublade.

Aus nicht nur meiner Sicht besteht in einigen dieser Fälle der Verdacht, dass durch die Fernsehsender zur Begehung von Straftaten angestiftet wird. Dass das Anstiften zu Straftaten strafbar ist, sollte auch bei den Fernsehsendern bekannt sein. Besonders verwerflich sind solche Anstiftungen dann, wenn sie ausschließlich dazu dienen, mehr Zuschauer zu haben, damit die Werbeblöcke besser bezahlt werden.

Natürlich kann es strafbar und nicht in Ordnung sein, wenn ein Arzt eine Gefälligkeitskrankschreibung herausgibt, wenn er aber durch das Fernsehteam nicht angestiftet worden wäre, hätte es diese mögliche Straftat nicht gegeben.

Da bei der Staatsanwaltschaft Halle offenbar noch viele ungenutzte Energien schlummern, wird jetzt und hiermit darauf aufmerksam gemacht, dass der Verdacht besteht, dass diverse Fernsehsender in nicht verjährter Zeit diverse Male zur Begehung von Straftaten angestiftet haben. Wenn auf die nötigende Bitte einer Staatsanwaltschaft Kreditkartenunternehmen 22 Millionen Datenbestände durchforsten, ohne ihre unverdächtigen Kunden vorher zu fragen, sollte man doch die Fernsehsender mit ähnlichen bedrohlichen Bitten dazu bringen können, die entsprechenden Filme aus den Archiven zu holen und der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.

Vielleicht wäre in diesen Fällen die Drohung mit Durchsuchungen und Strafbarkeitsmakel bei Nichtherausgabe (Strafvereitelung) sogar - anders als bei der MIKADO-Klamotte - angebracht und verhältnismäßig.

Nun darf mit Spannung erwartet werden, wer den Amtsermittlungsgrundsatz bei Bekanntwerden von Straftaten ernst nimmt.

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