In der von mir erwirkten Entscheidung 1 VAs 433/12 vom 11.07.2012 heißt es u.a.:
Daraus folgt, dass bei der Ermessensausübung die Tatschuld nicht herangezogen werden darf. Ebenso wenig darf die Zurückstellung grundsätzlich wegen einer ungünstigen Sozialprognose versagt werden, da die Bestimmung des § 35 BtMG gerade dann zur Anwendung kommen soll, wenn die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen und auch "Risikopatienten" eine Therapiechance eröffnen soll. Auch die Anforderungen an die Therapiefähigkeit dürfen nicht überspannt werden, denn der Gefahr, dass ein Therapieversuch scheitert, war sich der Gesetzgeber bewusst. Ihr soll mit der Möglichkeit der raschen Fortsetzung der Vollstreckung (§ 35 V BtMG) und Inhaftnahme (§ 35 VII BtMG) begegnet werden. Eine Zurückstellung kann daher allein dann nicht verantwortet werden, wenn im Einzelfall Erkenntnisse vorliegen, welche die Therapie von vornherein als völlig oder nahezu aussichtslos erscheinen lassen, namentlich wenn ein vernünftiger Zweifel an der fehlenden Therapieaussicht ausgeschlossen ist.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
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