Der Mandant sagt mir, er habe den Eindruck, beim Amtsgericht Gera habe man entweder keine Ahnung davon, was tatsächlich Voraussetzungen von Haftgründen sind oder man lasse ihn aus anderen Gründen schmoren, die man in der Strafprozessordnung nicht wiederfindet.
Ich konnte ihm nicht widersprechen, zumal aus der Sicht des Inhaftierten auch noch eine gewisse Doppelzüngigkeit in Augenschein tritt.
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