Das Landgericht Magdeburg hat - nach Übertragung der Sache wegen der grundsätzlichen Bedeutung auf die Kammer - dem Pflichtverteidiger eine Erledigungsgebühr nach Nr. 4141 VV RVG zugebilligt, nachdem die Revision zunächst mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet wurde aber zurückgenommen wurde, bevor die Sache an das Revisionsgericht abgegeben war.
Damit wurde zumindest dort der unsäglichen Gesetzesquetsche ein Riegel vorgeschoben, diese Gebühr nur zuzubilligen, wenn das Revisionsgericht eine Revisionshauptverhandlung anberaumt hat.
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4 Kommentare:
Kommt sicher auf den Einzelfall an. Eine nur eingelegte aber nicht begründete Revision kann im Falle der Rücknahme sicher nicht die Gebühr nach VV 4141 auslösen. Und auch die allgemeine Sachrüge scheint mir ein bißchen kurz, um die Zusatzgebühr entstehen zu lassen.
"ein bißchen" kurz ist wie "ein bißchen schwanger"! Mit der Erhebung der Sachrüge ist eine Revision begründet, und zwar vollständig und nicht ein bißchen kurz.
Und von einer "Begründung" ist im 41441 auch nichts zu lesen!
Stimmt. Könnte aber den Eindruck von rechtsmißbräuchlicher Gebührenschinderei erwecken, wenn man nur mit einem Satz die allgemeine Sachrüge erhebt, anschließend die Revision zurücknimmt und dann auch noch die Gebühr aus VV 4141 geltend macht.
Nicht, daß das im Hinblick auf die oftmals recht knappe Pflichtverteidigervergütung und der Abneigung der OLGs durch Zubilligung einer Pauschgebühr die Bemühungen des Verteidigers zu honorieren im Ergebnis nicht gerechtfertigt wäre... Aber ob sich das der Gesetzgeber so gedacht hat?
Manche Anklagen beim Schöffengericht oder beim Landgericht erzeugen auch den Eindruck, sie wurden nur da erhoben und nicht jeweils eine Stufe tiefer, um die eigene Statistik für das nächste Jahr aufzupeppen.
Wieviel Anklagen beim Landgericht enden mit Urteilen unter 4 Jahren, was vorher klar erkennbar ist? Warum ist das so?
Fällt mir zusammenhanglos mal so ein.
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