09 Dezember 2009

Begründungsminimalismus

Über 40 Seiten hat eine Strafkammer zu Papier gebracht. Für die Strazumessung hat man es dann bei einer 3/4 Seite belassen und einige Argumente aufgezählt, die für den unbestraften Angeklagten sprechen, um ihm dann 2,5 Jahre bei einer Höchststrafe von 5 Jahren zu verpassen.

Die Revision wird Freude bereiten.

DEIN RECHT IST MEIN JOB


STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Ich finde das gar nicht mal so unklug. Fehler macht man nur bei ausführlich begründeten Strafzumessungserwägungen. Zu kurze Strafzumessungserwägungen werden hingegen selten aufgehoben. Ich meine daher einen Trend auszumachen, die Strafzumessungserwägungen so kurz wie möglich zu halten.

In Ordnung ist das zwar eigentlich nicht. Aber der BGH winkt es meistens durch.

 

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