Wird eine Durchsuchung durch Polizeibeamte ohne richterliche Anordnung durchgeführt, kann das zu einem Verwertungsverbot bezüglich aufgefundener Beweismittel führen, so z.B. das OLG Hamm (Urt. v. 18.08.2009 - 3 Ss 293/08).
Als Verteidiger sollte man vorsorglich in der jeweiligen Hauptverhandlung allerdings der Verwertung auch ausdrücklich widersprechen, damit man nicht an der "Widerspruchslösung" des BGH in der Revision scheitert.
Das OLG Hamm hat in der Entscheidung insbesondere nicht gelten lassen, dass es in einem Landgerichtsbezirk keinen nächtlichen Richternotdienst gegeben hat.
Löblich.
DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung
3 Kommentare:
zumindest sollte man wohl Strafanzeige gegen die jeweiligen Polizeibeamten stellen - damit der Widerspruch gegen die polizeilichen Handlungen auch deutlich wird ;)
Genau, wegen des Verdachtes des Hausfriedensbruchs, der Nötigung und ...
Anders das OVG Lüneburg für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren.
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