26 Dezember 2009

Schade eigentlich

Der BGH hat sich zum Vergütungsrecht ausgelassen und eine Entscheidung gefällt, an der man wohl zukünftig leider nicht vorbeikommen wird:

Sinn und Zweck des Vergütungstatbestandes der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG verlangen eine endgültige Einstellung «des Verfahrens», also eine Erledigung der Sache ohne ein noch folgendes Bußgeldverfahren. Eine Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG fällt daher nicht an, wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren durch die anwaltliche Mitwirkung eingestellt und die Sache zur Verfolgung der Tat als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben wird.
BGH, Urteil vom 05.11.2009 - IX ZR 237/08

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STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung



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