20 Juli 2012

Wer zuletzt grinst ...

Ich kannte die Akte sehr genau, das glaubte der Richter von sich auch.

Es ging um eine popelige Geschwindigkeitsüberschreitung. Nach Verlesung des Bußgeldbescheides lehnte sich der Herr Richter genüßlich zurück, verschränkte seine Arme langsam vor seiner Heldenbrust, musterte mich, grinste, beugte sich dann langsam vor und ließ jedes Wort auf der Zunge zergehen:
Herr Rechtsanwalt, Sie haben wohl übersehen, dass Ihr Mandant elt Monate zuvor schon einmal auffällig war?!
Man spürte förmlich, wie ihm selbst die Drohung mit dem Fahrverbot, das im Bußgeldbescheid "übersehen" worden war, gefiel und wie er nun auf meine Einspruchsrücknahme wartete.

Ich glaube, eine kurze Blässe in seinem Gesicht erkannt zu haben, als ich erwiderte:
Herr Vorsitzender, Sie haben wohl übersehen, dass mein Mandant nach der Messung angehalten wurde und ihm rechtliches Gehör gewährt wurde, so dass die Sache bei Erlass des Bußgeldbescheides bereits verjährt war.
Ich will nicht abstreiten, dass ich jetzt ein wenig schadenfroh genoss, wie der Herr Vorsitzende nun nach Überprüfung dieses Hinweises mehr als widerwillig das Verfahren wegen des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einstellen musste.



DEIN RECHT IST MEIN JOB
STRAFJURIST, bundesweite Strafverteidigung

4 Kommentare:

RA JM hat gesagt…

Immer wieder schön - und gerne übersehen: Die Anhörung vor Ort. ;-)

Anonym hat gesagt…

Ich war dabei! Ich danke Ihnen. Ich habe ja nicht so richtig dran geglaubt, dass das mit der Einstellung klappt. Und als der Mensch da auch noch mit dem Fahrverbot um die Ecke kam, dachte ich, jetzt ist alles aus. Cool, wie sie den dann abgewatscht haben. Danke.

Anwalts Liebling hat gesagt…

Und warum haben Sie nicht schon in der Einspruchsbegründung oder einem beliebigen Schriftsatz zwischendurch auf die Verjährung hingewiesen (und Ihrem Mandanten so den Stress der Hauptverhandlung nebst Anreiseaufwand, Verlegung anderer Termine etc. erspart)?

Werner Siebers hat gesagt…

Weil der Mandant erst am Abend vor der Verhandlung mit der kopierten Akte in der Hand von einem anderen Anwalt zu mir kam; dieser Kollege hatte ihm geraten, den Einspruch zurückzunehmen.

 

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