Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in Braunschweig hatte gegen einen Mandanten einen Durchsuchungsbeschluss erwirkt und diesen erst zwei Tage vor Ablauf von sechs Monaten nach seinem Erlass vollstreckt.
Auf meine Beschwerde hin hat das Landgericht Braunschweig nunmehr festgestellt, dass die Durchsuchung nicht mehr gerechtfertigt war und hat insoweit deutliche Worte gefunden:
Nach dem klaren Wortlaut der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes handelt es sich bei der Frist um eine Höchstfrist. Die Durchsuchung 2 Tage vor Ablauf von sechs Monaten lasse vermuten, dass deren Durchführung auf Frist gelegt worden sei.
Auf meine Beschwerde hin hat das Landgericht Braunschweig nunmehr festgestellt, dass die Durchsuchung nicht mehr gerechtfertigt war und hat insoweit deutliche Worte gefunden:
Vorliegend ist die Durchsuchung zwar 2 Tage vor dem Ablauf von 6 Monaten nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses und damit noch innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Höchstgrenze erfolgt. Angesichts der vorliegenden Sach- und Ermittlungslage hatte der Durchsuchungsbeschluss aber dennoch seine rechtfertigende Wirkung für die Durchsuchung bereits verloren.
Nach dem klaren Wortlaut der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes handelt es sich bei der Frist um eine Höchstfrist. Die Durchsuchung 2 Tage vor Ablauf von sechs Monaten lasse vermuten, dass deren Durchführung auf Frist gelegt worden sei.
Wenn übermäßige Arbeitsbelastung eine zeitnahe und einzelfallbezogene Durchführung der Durchsuchung verhindert, muss entweder der Durchsuchungsbeschluss erst kurz vor der geplanten Durchsuchung beantragt oder gegebenenfalls eine erneute richterliche Durchsuchungsanordnung eingeholt werden.
Klare Worte des Landgerichts Braunschweig.
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